#DubistEinMann ist zulässige Meinungsäußerung
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Der Kommentar "#DubistEinMann" unter dem Beitrag einer Transfrau auf der Plattform "X" ist eine zulässige Meinungsäußerung. Das OLG Frankfurt am Main stellte insbesondere auf die Hashtag-Schreibweise ab. Die Aussage sei nicht als direkte persönliche Ansprache der Transfrau zu verstehen.

Eine Journalistin, die als Transfrau in sozialen Medien aktiv ist, hatte auf der Plattform "X" (früher Twitter) dazu aufgerufen, den Deutschen Frauenrat gegen negative Kommentare von "#TERF #TERFs" ("Trans-Exclusionary Radical Feminism", "Trans-ausschließender Radikalfeminismus") zu unterstützen. Diesen Beitrag kommentiere eine Nutzerin mit lachenden Smileys und den Worten "times changed! #DubistEinMann". Das wollte die Transfrau so nicht stehen lassen und klagte im Eilverfahren auf Unterlassung.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag jedoch zurück. Ob eine Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts vor­lie­ge, hänge vom Ge­samt­kon­text der Äu­ße­rung ab, so das LG. Der Kom­men­tar "#Du­bi­s­tEin­Mann" sei jedenfalls als zu­läs­si­ge Mei­nungs­äu­ße­rung zu wer­ten.

Diese Einschätzung teilte nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss (Hinweisbeschluss vom 26.9.2023 - Az. 16 U 95/23). Die Nutzerin habe mit ihrem Post auf den Aufruf der Transfrau und den dort verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrates zum Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes antworten und ihre ablehnende Meinung zum Ausdruck bringen wollen. Der "eigentliche Kommentar" sei nicht der Hashtag "#Du­bi­s­tEin­Mann", sondern die Aussage "times changed!". Damit habe die Frau zum Ausdruck bringen wollen, "dass das Thema an gesellschaftspolitischer Bedeutung verloren und die Einstellung hierzu sich geändert habe." Weiter führt das OLG aus, dass das Smiley-Emoji "die Witzigkeit unterstreichen" sollte.

Auch keine Schmähkritik

Der Zusatz "#DubistEinMann" sei aufgrund seiner Hashtag-Schreibweise nicht als direkte persönliche Ansprache der Journalistin, sondern als verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage gedacht. Der Begriff "Mann" korreliere erkennbar mit dem Akronym "TERF". Da sich der Äußerung nicht entnehmen lasse, dass die Nutzerin die Journalistin losgelöst vom Inhalt ihres Posts und abseits der Sachdebatte als Person herabwürdigen und diffamieren wollte, sei der Post auch nicht als unzulässige Schmähkritik zu werten.

Im Ergebnis müsse der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Transfrau hinter dem Recht der X-Nutzerin auf Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten. Dabei berücksichtigten die Richterinnen und Richter auch, dass sich die Aktivistin wiederholt selbst aktiv in die Öffentlichkeit begeben und das Selbstbestimmungsrecht und ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand eines gesellschaftlichen Diskurses gemacht habe.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.09.2023 - 16 U 95/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 2. November 2023.