Eine Bahn-Tochter, die für den Fernverkehr zuständig ist, bietet über ihre Website den Erwerb einer Probe-BahnCard an. Bis zum 9. Februar 2023 hieß es dort, dass die Probe BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich sonst in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie zwölf Monate gültig sei und sich automatisch verlängere, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
Eine Verbraucherschutzorganisation klagte gegen die Bestimmungen. Sie ist der Auffassung, diese benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.
Das OLG gab der Klage nur zum Teil statt (Urteil vom 18.12.2024 – 6 U 206/23, unanfechtbar). Die sechswöchige Kündigungsfrist sei rechtens. Es handele sich bei der BahnCard nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen sei (§ 309 Nr. 9 c BGB). Die BahnCard stelle vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittele den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen. Eine unangemessene Benachteiligung liege bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere sieht das OLG das Dispositionsinteresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt.
Das OLG wies die Bahn-Tochter aber an, es zu unterlassen, unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfielen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13 b BGB und seien unwirksam. Hier verlange die Bahn mit der Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift und gehe damit über die Textform hinaus.