Flug verpasst: Ohne ausreichenden Zeitpuffer zahlt die Versicherung nicht

Eine Frau verpasste ihren Flug nach Hawaii, weil ein Unfall die Zufahrt zum Flughafen blockierte. Ohne ausreichenden Zeitpuffer bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Reiserücktrittsversicherung, so das OLG Frankfurt a.M. "Unvermeidbar" sei ein Hindernis nur bei Vorsorge.

Eine Frau hatte eine Reise nach Hawaii gebucht und zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Versichert war die Erstattung von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar war, dass die versicherte Person die Reise stornieren oder verschieben musste. Am Abflugtag startete die Frau um 4.00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen zum Flughafen Hamburg, wo der Flieger nach Hawaii um 6.45 Uhr abfliegen sollte. Aufgrund eines Unfalls kam es zu einer zweistündigen Vollsperrung der Strecke. Die Reisende erreichte den Flughafen daher erst um 6.30 Uhr und konnte den Flug nicht mehr antreten. Sie verlangte von der Versicherung die Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 Euro.

Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Das OLG bestätigt, dass die Frau keinen Anspruch auf Erstattung habe. Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht "unvermeidbar" im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen, so der Senat (Hinweisbeschluss vom 09.09.2025 – 3 U 81/24).

OLG: Unvermeidbarkeit setzt zumutbare Vorsorge voraus

Unvermeidbar seien Umstände, "wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären", erklärten die Richterinnen und Richter. Hier hätte die Frau jedoch durch einen zusätzlichen Zeitpuffer rechtzeitig am Flughafen sein können.

Jeder Fluggast müsse außerdem ausreichend Zeit für Sicherheits- und Passkontrollen einkalkulieren, so das OLG. Entsprechend würden Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber empfehlen, zwei bis drei Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein. Zwar habe die Frau eine Ankunft zwei Stunden vor Abflug eingeplant, aber keine zusätzlichen Verzögerungen auf der Strecke berücksichtigt. Ohne Erfolg habe sie eingewandt, dass sie zu dieser Uhrzeit nicht mit einem Unfall habe rechnen müssen.

Das OLG hält dem entgegen, dass gerade schwere Unfälle mit Staus ein generelles Risiko des Straßenverkehrs darstellen. Es sei daher zumutbar, ein Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen vorzusehen. Dies gelte besonders, wenn ein Mietwagen genutzt werde, der zusätzlich abgegeben werden müsse. Nach Ansicht des Senats hätte bereits ein Zeitpuffer von 15 Minuten ausgereicht, um die Unfallstelle noch rechtzeitig zu passieren und den Flug anzutreten.

Die Frau hat ihre Berufung nach dem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen.

Immer wieder verpassen Reisende Flüge, weil sie zu wenig Zeit für die Anreise zum Flughafen einplanen. So auch in einem vor dem AG München verhandelten "Rail & Fly"-Fall, in dem ein Ehepaar per Zug anreiste und zu spät kam, um das Gepäck noch aufzugeben. Das AG versagte den Eheleuten Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter.

OLG Frankfurt a.M., Keine Angabe vom 09.09.2025 - 3 U 81/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 1. Oktober 2025.

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