Die AGB einer deutschen Geschäftsbank für Verträge über Spareinlagen mit Verbrauchern sahen ein Verwahr- und Guthabenentgelt vor, sollte ein bestimmter Freibetrag überschritten werden. Der BGH verurteilte die Bank dazu, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein Verbraucherverband meint, die Bank müsse die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informieren. LG und OLG sehen dies genauso.
Bank muss hervorgerufenen Irrtum der Kunden aktiv beseitigen
Indem die Bank unwirksame AGB gegenüber Verbrauchern verwendet habe, habe sie eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, so das OLG (Urteil vom 13.06.2025 – 3 U 286/22). Deshalb müsse sie die dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG beseitigen. Durch den Abschluss der Verträge unter Einbeziehung der unwirksamen AGB sei bei den Verbrauchern eine Fehlvorstellung entstanden. Diese werde nicht allein durch die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt. Die widerrechtliche Störung dauere vielmehr an, solange keine richtigstellende Information übermittelt werde.
Dieses Schreiben sei individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden – allerdings nur an Kundinnen und Kunden, deren Verträge die streitgegenständliche Klausel enthielten und die ab Abschluss der Vereinbarung Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Bank unterhalten haben, so das OLG. Diese Verpflichtung sei erforderlich und es sei der Bank auch möglich und zumutbar, sie zu erfüllen. Insbesondere sei durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben deutlich besser als durch Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite gewährleistet, dass diese den Inhalt auch wahrnehmen und lesen.
Das OLG berücksichtigte dabei auch, dass die relevanten Spareinlagen häufig gerade von älteren Menschen gehalten werden, die im Umgang mit Online-Banking nicht ausreichend versiert seien. Außerdem halten die Richter und Richterinnen fest, dass die Bank auch an solche Kundinnen und Kunden Schreiben verschicken müsse, denen gegenüber sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen könnte.
Die Bank hat nach Mitteilung einer Liste mit den pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Kunden gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person nun zwei Monate Zeit, die Versendung der individualisierten Schreiben zu veranlassen.