Erfolg für Lübcke-Mörder: Generalbundesanwalt darf Gerichtskosten nicht beitreiben

180.000 Euro Gerichtskosten muss Lübcke-Mörder Stephan Ernst noch bezahlen. Die Generalanwaltschaft wollte den Betrag mit einer Zwangshypothek auf Ernsts Grundbesitz sichern. Laut OLG Frankfurt a.M. hätte das aber die Gerichtskasse tun müssen.

Im Januar 2021 war der Rechtsextremist Stephan Ernst wegen der Ermordung des früheren Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Der Staatsschutzsenat erlegte ihm im Umfang seiner Verurteilung die Verfahrenskosten auf – in Höhe von gut 180.000 Euro. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Um die Beitreibung der Verfahrenskosten zu sichern, beantragte der Generalbundesanwalt, eine bereits auf Ernsts Grundbesitz bestehende Sicherungshypothek über bis zu 150.000 Euro in eine Zwangshypothek umzuschreiben sowie eine weitere Zwangshypothek über gut 30.000 Euro einzutragen.

Nachdem das AG die weitere Zwangssicherungshypothek eingetragen hatte, beantragte Ernst deren Löschung. Damit drang er nicht durch. Das OLG Frankfurt a.M. entschied aber, dass ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einzutragen sei (Beschluss vom 11.04.2025 – 20 W 51/25, nicht rechtskräftig).

Inhaltlich richtig – formell falsch

Einer Löschung der weiteren Hypothek stehe entgegen, dass gegen die Eintragung inhaltlich nichts einzuwenden sei. Allerdings sei für die Beitreibung von Gerichtskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich die Gerichtskasse zuständig – und nicht der Generalbundesanwalt. Eine Ausnahmezuständigkeit schließt das OLG aus. Die Eintragung verletze somit gesetzliche Vorschriften und mache das Grundbuch unrichtig. Das OLG verfügte daher, dass ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der weiteren Hypothek einzutragen sei.

Es merkte aber an, dass die Vorgehensweise des Generalbundesanwalts der üblichen Praxis zu entsprechen scheine – und ließ daher die Rechtsbeschwerde zu, um eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage zu ermöglichen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.04.2025 - 20 W 51/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 26. Mai 2025.

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