Vermeintliche Werbung: Meta muss Deepfake-Video löschen

Hostprovider wie Meta müssen bei einem Hinweis auf rechtsverletzende Inhalte auch sinngleiche Beiträge ohne weitere Hinweise sperren, meint das OLG Frankfurt a. M. Geklagt hatte der prominente Arzt und Moderator Eckardt von Hirschhausen.

Nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Beitrag müssen Plattformen wie Facebook auch sinngleiche Inhalte sperren, ohne dass weitere Hinweise erforderlich sind. Das hat nun jedenfalls das OLG Frankfurt a. M. in einem Eilbeschluss entschieden (Beschluss vom 04.03.2025 - 16 W 10/25).

Im zugrunde liegenden Fall geht es um den prominenten Arzt und Fernsehmoderator Eckart von Hirschhausen. Dieser hatte in der Vergangenheit unter anderem die von ihm konzipierte "Hirschhausen-Diät" beworben. Gleichzeitig erschien sein Konterfei aber auch mehrfach in Fake-Werbe-Videos, in denen er vermeintlich für andere Abnehmmittel warb. Diese Videos, die unter anderem auf Facebook kursierten, nutzten eine Deep-Fake-Technologie, um den Eindruck zu erwecken, Hirschhausen unterstütze diese Produkte.

Nachdem er den Facebook-Mutterkonzern Meta auf ein solches Video hingewiesen hatte, wurde es entfernt. Ein weiteres, nahezu identisches Video wurde jedoch erst nach einem erneuten Hinweis gelöscht. Hirschhausen verlangte nun im Eilverfahren von Meta, die Verbreitung sämtlicher inhaltsgleicher Videos zu unterlassen. Vor dem Landgericht blieb er damit noch erfolglos.

Rechtsfrage liegt derzeit in Luxemburg

Das OLG Frankfurt a. M. entschied nun auf seine Beschwerde, dass Meta hinsichtlich des zweiten Videos eine aktive Prüfpflicht gehabt habe. Der Konzern sei als Hostprovider zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, ins Netz gestellte Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Bei einer erstmaligen Meldung müssten aber auch inhaltsgleiche Posts gelöscht werden. Das seien Inhalte, die "in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwa abweichend gestaltet" seien, heißt es in der Mitteilung des OLG. Da die Unterschiede zwischen den beiden vermeintlichen Werbevideos nur marginal gewesen seien, habe es sich hier um sinngleiche Inhalte gehandelt. Die Plattform hätte das zweite Video daher ohne weitere Abmahnung sperren müssen, meint das Gericht.

Diese Entscheidung im Eilverfahren ist nicht anfechtbar. Ob die Löschpflicht von Internetportalen wirklich auch inhaltsgleiche Posts umfasst, ist derzeit in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Allerdings liegt dieselbe Rechtsfrage gegenwärtig dem BGH vor. Dort klagt die Grünen-Politikerin Renate Künast ebenfalls gegen Meta und möchte durchsetzen, dass der Konzern sinngleiche Inhalte löschen muss. Das Verfahren wurde aber für eine EuGH-Vorlage vorerst ausgesetzt.

Würden die Gerichte die Prüfpflichten für die Provider tatsächlich ausdehnen, müssten diese künftig bei einem Hinweis auf rechtsverletzende Inhalte selbst ihre Plattform nach ähnlichen Beiträge durchsuchen und diese sperren. Das könnte die Verantwortung und den Aufwand für Plattformen erheblich erhöhen und die Art und Weise verändern, wie sie mit Nutzerinhalten umgehen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 - 16 W 10/25

Redaktion beck-aktuell, mam, 11. März 2025.

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