Wo lebt das Kind hauptsächlich? Keine Frage des Sorgerechts

Streiten sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern darum, bei wem das Kind überwiegend leben soll, muss das laut OLG Frankfurt a.M. im Umgangsverfahren entschieden werden. Ein Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts sei nicht notwendig.

Die geschiedenen Eltern eines Teenagers waren sich nicht grün, hatten aber das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Der lebte zunächst bei der Mutter und besuchte den Vater. Im Lauf der Zeit kehrte sich das Verhältnis um, sodass er überwiegend bei seinem Vater lebte. Der beantragte schließlich die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich, um sicherzustellen, dass der 14-Jährige weiter seinen Lebensmittelpunkt bei ihm haben würde.

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten übertrug das AG dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Mutter hatte die Einrichtung eines Wechselmodells gefordert und legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Das OLG Frankfurt a.M. hob diesen daraufhin auf (Beschluss vom 31.07.2025 – 6 UF 134/25).

Allerdings nicht, weil die Frankfurter Richterinnen und Richter andere Ansichten hinsichtlich des richtigen Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehabt hätten. Ihre Kritik war grundsätzlicher: Bei der zu entscheidenden Frage, wo das Kind hauptsächlich leben solle, bestehe kein Grund für einen Eingriff in das Sorgerecht, hier in Gestalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Eingriff in das Elternrecht sei "unverhältnismäßig, weil dem begünstigten Elternteil mehr Rechtsmacht verliehen" werde als notwendig. Eine Umgangsregelung, die nur die "tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge" betreffe, reiche aus und greife nicht in das Sorgerecht als Status ein.

Rechtsbeschwerde zugelassen

Der Senat verwies auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2022, wonach die Abänderung eines im Umgangsverfahrens vereinbarten Wechselmodells stets in einem Umgangsverfahren entschieden werden müsse und nicht über eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Das OLG Frankfurt a.M. ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Da andere Oberlandesgerichte diese Frage auf der Ebene des Sorgerechts lösten, weiche man von deren Rechtsprechung ab.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.07.2025 - 6 UF 134/25

Redaktion beck-aktuell, md, 12. September 2025.

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