Keine Änderung einer Umgangsregelung im Sorgerechtsverfahren

Soll in einer Kindschaftssache ein vereinbartes Wechselmodell abgeändert werden, kann dies grundsätzlich nur in einem Umgangsrechtsverfahren erreicht werden. Laut Bundesgerichtshof unterliegen Sorge- und Umgangsrecht verfahrensrechtlich der eigenständigen Behandlung. Die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung habe keine übergreifende Bindungswirkung.

Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Eine geschiedene Mutter verlangte die Abänderung einer Umgangsregelung, die das Wechselmodell zum Gegenstand hat. Die Frau und ihr Ex-Mann waren die gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern ihres Kinds. Im Dezember 2018 hatten sie eine Betreuung im paritätischen Wechselmodell mit wöchentlich wechselndem Aufenthalt beim Vater und bei der Mutter beschlossen. Zwei Jahre später war die Ex-Frau damit nicht mehr einverstanden. Auf ihren Antrag übertrug ihr das Amtsgericht Döbeln das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das OLG Dresden gab der Beschwerde des Vaters statt, weil die Umgangsvereinbarung über die Einrichtung des paritätischen Wechselmodells nur in einem umgangsrechtlichen Verfahren geänderte werden könne. Sie könne nicht durch eine sorgerechtliche Regelung entfallen. Zudem habe die Frau im Verfahren nach § 1671 BGB (Übertragung des alleinigen Sorgerechts) keine Gründe vorgetragen, nach denen eine Änderung des Lebensmittelpunkts des Kinds erforderlich sei. Dagegen reichte die Mutter die Rechtsbeschwerde beim BGH ein – ohne Erfolg.

Eigenständige Verfahrensgegenstände

Dem XII. Zivilsenat zufolge können sich Abänderungen gerichtlicher Entscheidungen nach § 1696 Abs. 1 BGB nur auf die jeweils gleichartige Entscheidung, einerseits auf das Sorge- oder andererseits auf das Umgangsrecht, beziehen. Bei beiden Verfahren gehe es um eigenständige Verfahrensgegenstände und die Entscheidungen entfalteten keine übergreifende Bindungswirkung. Während im Sorgerechtsverfahren etwa nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der rechtlichen Zuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede stehe, betreffe die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränke insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen. Der BGH betont, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zugleich nicht notwendigerweise die gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden ist.

BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - XII ZA 12/21

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2022.