Autobahn-Raststätten: Ohne Vergabeverfahren keine Schnellladestationen

Dürfen Schnellladesäulen für E-Autos an Autobahnraststätten einfach den bisherigen Betreibern zugesprochen werden? Nein, sagte nun das OLG Düsseldorf, nachdem der EuGH Vorgaben gemacht hatte. Ohne Ausschreibung geht es nicht.

Die meisten Raststätten und Tankstellen an deutschen Autobahnen werden von der Tank & Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH betrieben. Zugrunde liegen Konzessionsverträge mit der Autobahn GmbH des Bundes. Diese schloss im April 2022 mit den beiden Betreibern eine Ergänzungsvereinbarung, mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung von Schnellladesäuleninfrastruktur erweitert werden sollten. Ein Vergabeverfahren hatte die Autobahn GmbH zuvor nicht durchgeführt.

Die Fastned Deutschland GmbH & Co KG und die Tesla Germany GmbH, die beide ebenfalls Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge betreiben, gingen dagegen vor. Doch die zunächst zuständige Vergabekammer sah in der Ergänzung der ursprünglichen Konzessionsverträge eine nach § 132 GWB zulässige Auftragsänderung, die nicht ausschreibungspflichtig gewesen sei. Fastned und Tesla legten sofortige Beschwerde ein.

Das OLG Düsseldorf befragte zunächst den EuGH, ob § 132 GWB in dem Fall anwendbar sei, was die Luxemburger Richterinnen und Richter bejahten. Nach § 132 GWB darf ein bestehender Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahme gilt laut EuGH unter anderem dann, wenn die Änderung "erforderlich" geworden ist. Gemeint sei, dass die Änderung erforderlich für die Durchführung des ursprünglichen Konzessionsvertrags sein müsste. Die Konzession für die Schnellladeinfrastruktur müsste also erforderlich sein, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen.

Benzin und Diesel sind unabhängig von Ladesäulen

Daran anknüpfend hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf entschieden, dass es sich bei den zwischen der Autobahn GmbH und den bisherigen Raststätten- und Tankstellenbetreibern geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen um eine wesentliche Änderung im Sinn von § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten.

Die Entscheidung vom 06.03.2026 ist rechtskräftig. Tesla war nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags aus dem Verfahren ausgeschieden. Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahren durchführen.

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2026

Redaktion beck-aktuell, bw, 9. März 2026.

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