Schöffin mit Kopftuch: Nicht während der Verhandlung

Eine Schöffin weigert sich beharrlich, während der Strafverhandlungen ihr Kopftuch abzunehmen. Jetzt hat das OLG Braunschweig sie aus dem Amt enthoben. Das staatliche Neutralitätsgebot gehe vor.

Eine Frau war zur Schöffin gewählt worden. In einem Vorgespräch machte sie deutlich, während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen. Das LG Braunschweig beantragte, die Schöffin abzusetzen. Dem hat das OLG entsprochen (Beschluss vom 14.10.2025 – 1 OGs 1/25).

Indem sich die Schöffin weigere, das Kopftuch in der Verhandlung abzunehmen, verstoße sie gegen § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes, so das OLG. Wer in einer Verhandlung richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf danach keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richtern werden auch die Schöffinnen und Schöffen von dieser Vorschrift erfasst, da sie an der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirken.

Die Vorschrift schütze die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz. Den mit dem "Kopftuchverbot" einhergehenden Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit hält das OLG daher für verfassungsgemäß. Bei der Abwägung berücksichtigten die Richter und Richterinnen nicht nur die staatliche Neutralität, sondern auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten.

Die Schöffin sei mehrmals auf diese Gesetzeslage hingewiesen worden – habe aber weiter darauf bestanden, auch während der Verhandlungen ihr Kopftuch zu tragen. Das OLG sieht hierin eine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG und hat die Laienrichterin ihres Amtes enthoben. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Auch das OLG Hamm hat bereits entschieden, dass eine Frau wegen ihres Kopftuches keine Schöffin sein darf – allerdings ohne auf eine gröbliche Amtspflichtverletzung abzustellen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat sich gemeinsam mit der betroffenen Muslima gegen die entsprechende Entscheidung gewandt und Verfassungsbeschwerde eingelegt.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2025 - 1 OGs 1/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 21. Oktober 2025.

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