In Österreich können schwer kranke Menschen vom neuen Jahr an Zugang zu tödlichen Medikamenten erhalten. Das Parlament in Wien beschloss am Donnerstagabend mit großer Mehrheit gesetzliche Regeln für die Beihilfe zum Suizid. Die Möglichkeit einer Sterbeverfügung - ähnlich einer Patientenverfügung - steht allerdings nur Menschen offen, die dauerhaft schwer krank sind, und unheilbar Kranken. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten.
Verfassungsgerichtshof hatte Verbot des assistierten Suizids aufgehoben
Die Neuregelung wurde notwendig, nachdem der Verfassungsgerichtshof das Verbot des assistierten Suizids aufgehoben hatte. Aus Sicht der Richterinnen und Richter verstößt dies gegen das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung. Dem neuen "Sterbeverfügungsgesetz" zufolge müssen vor einer Selbsttötung mehrere Voraussetzungen erfüllt werden: ein Mindestalter von 18 Jahren, eine medizinische Diagnose, Aufklärungsgespräche mit zwei Ärzten sowie eine mehrwöchige Bedenkzeit. Erst dann dürfen Kranke bei einem Notar oder Patientenanwalt ihre Verfügung aufsetzen. Danach können sie in einer Apotheke ein tödliches Medikament bekommen.
Alternativen zum Suizid vorgesehen
Die regierenden Konservativen (ÖVP) und die Grünen unterstützten das Gesetz im Nationalrat ebenso wie die oppositionellen Sozialdemokraten und die liberalen Neos. Nur die rechte FPÖ stimmte nicht zu. Justizministerin Alma Zadic (Grüne) verwies darauf, dass auch Maßnahmen ergriffen würden, um Alternativen zum Suizid zu bieten. Ein Gesetz zum Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung sei in Arbeit. Die Regierung stelle auch mehr Geld zur Vorbeugung vor Suiziden zur Verfügung.
Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2021 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, BeckRS 2020, 2216
Kreß, Sterbehilfe: Die Sicht der Theologie, ihre Prämissen und ihre Schwierigkeiten, MedR 2018, 790
Schöpfer, Überlegungen zum Verbot des assistierten Suizids in Österreich aus ethischer und menschenrechtlicher Sicht, NLMR 2016, 309
Fischer/Gerhardt, Sterbehilfe ist keine Art von "Gnadentod" für Todgeweihte, ZRP 2015, 219
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