Der Landesverband der Neuen Richter*innenvereinigung (NRV) erinnert an Art. 20 Abs. 3 GG, der die Exekutive strikt an Gesetz und Recht bindet. Diese Bindung gelte uneingeschränkt – "auch dann, wenn einzelne Amtsträger*innen ein Gesetz für verfassungswidrig halten". Ein "Nichtanwenden" geltenden Rechts durch die Verwaltung sei unzulässig.
Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) hatte im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Partizipationsgesetzes geäußert. Eine Quote bei der Vorauswahl laufe dem Grundsatz der Bestenauslese zuwider und verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ihre Bedenken nahm Badenberg zum Anlass, zwei Bewerberinnen die Einstellung zu versagen.
Bei Zweifeln: Normenkontrolle
Die NRV kritisiert die von Badenberg vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" des Partizipationsgesetzes, die die "eindeutige Grenze" des gesetzlichen Wortlauts missachte. Das Einstellungsverfahren der Berliner Staatsanwaltschaft entspreche dem vom Berliner Gesetzgeber mehrheitlich verabschiedeten Partizipationsgesetz.
Die Senatorin missachte, dass allein der Berliner VerfGH für die Verwerfung von Landesgesetzen zuständig sei. Soweit Badenberg verfassungsrechtliche Bedenken hege, müsse sie auf das Normenkontrollverfahren zurückgreifen. "Wenn die Justizsenatorin gleichwohl laufende Auswahlverfahren stoppt und gesetzliche Vorgaben faktisch außer Kraft setzt, überschreitet sie bewusst ihre Kompetenzen", heißt es von der NRV weiter.
Gefahr für Vertrauen in unabhängige Strafverfolgung
Besorgt zeigt sich die Vereinigung umso mehr, als der betroffene Bereich sehr sensibel sei: Eingriffe in Personalentscheidungen der Staatsanwaltschaft durch die politische Leitung seien geeignet, das Vertrauen in die Neutralität und Unabhängigkeit der Strafverfolgung "nachhaltig zu erschüttern".
Rechtsstaatlichkeit bedeute nicht selektive Gesetzesanwendung nach politischer Überzeugung, sondern konsequente Bindung an die bestehende Rechtsordnung. "Wer diese Grundsätze relativiert, gefährdet die institutionelle Integrität staatlichen Handelns", so die NRV abschließend.


