Trotz besserer Noten nicht eingeladen: Berlin ändert Einstellungsregeln für Staatsanwaltschaft
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Mit dem Partizipationsgesetz wollte Berlin 2021 den öffentlichen Dienst vielfältiger machen – trotz juristischer Bedenken. Das führte bei der Staatsanwaltschaft offenbar dazu, dass die besten Examensergebnisse nicht mehr reichten – wenn die Herkunft nicht stimmte.

Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) will die Regeln des Partizipationsgesetzes überprüfen lassen, wonach Bewerberinnen und Bewerber mit Migrationshintergrund für Einstellungen im Landesdienst bevorzugt werden sollten. Wie zuvor Spiegel und Tagesspiegel berichteten, führte die Praxis bei der Staatsanwaltschaft dazu, dass Menschen ohne Migrationshintergrund nicht eingeladen wurden, obwohl sie bessere Examensnoten vorweisen konnten als Konkurrentinnen und Konkurrenten, die eine Einladung erhielten. Badenberg hat das Vorgehen bei der Staatsanwaltschaft nun gestoppt.

Das Partizipationsgesetz (PartMigG) ist am 6. Juli 2021 in Kraft getreten und wird seither in der Einstellungspraxis der Berliner Verwaltung angewendet. Bereits damals war es scharf kritisiert worden. Ziel des Gesetzes ist gemäß § 1 PartMigG "die Förderung der Partizipation und Stärkung der Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Personen mit Migrationsgeschichte in allen Lebensbereichen [..]". Dafür ist unter anderem eine gezielte Ansprache von potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern mit Migrationshintergrund vorgesehen. Bei der Stellenbesetzung sollen diese "in besonderem Maße" berücksichtigt werden. Bei Bewerbungsgesprächen soll der Anteil eingeladener Personen mit Migrationshintergrund dem Anteil an der Berliner Bevölkerung – aktuell 40% – entsprechen.

Badenberg: "Zugang zu öffentlichen Ämtern muss nach Eignung, Befähigung und Leistung erfolgen"

Wie die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf Anfrage von beck-aktuell mitteilte, seien ihr "Unstimmigkeiten bei der Einstellungspraxis für die Staatsanwaltschaft" erstmals im Herbst 2025 bekannt geworden. Daraufhin habe man die Einstellungsregeln bei der Strafverfolgungsbehörde überprüft. Auf die Frage, ob auch in anderen Behörden Bewerberinnen und Bewerber trotz besserer Noten nicht eingeladen worden seien, teilte die Verwaltung mit: "Weitere Bereiche mit dieser Einstellungspraxis sind im Geschäftsbereich Justiz nicht bekannt."

Badenberg erklärte laut dpa, sie unterstütze ausdrücklich das Ziel, Integration zu fördern und Teilhabe zu ermöglichen. "Gerade, weil ich selbst eine Migrationsgeschichte habe, weiß ich, wie wichtig Zugehörigkeit und faire Chancen sind", so die CDU-Politikerin, die als Kind mit ihren Eltern aus dem Iran nach Deutschland gekommen ist. "Für staatliches Handeln gilt aber ein klarer Maßstab: Das Grundgesetz ist mein Kompass. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern muss nach Eignung, Befähigung und Leistung erfolgen." Eine Quote bei der Vorauswahl verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. 

Hintergrund dieser juristischen Bewertung ist ein Rechtsgutachten, das die Justizsenatorin einholen ließ. Danach, so teilt die Justizverwaltung auf beck-aktuell-Nachfrage mit, seien die §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 PartMigG – jedenfalls nach wortlautgetreuer Auslegung – verfassungswidrig. Sie verletzten das für den öffentlichen Dienst zwingende Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie das spezifische Bevorzugungsverbot Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. "Die Anwendung dieser Vorschriften verletzt den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch von Personen ohne Migrationshintergrund, die besser oder gleich geeignet sind, aber wegen wortlautgetreuer Anwendung des PartMigG für eine öffentliche Stelle nicht ausgewählt werden", erklärt die Senatsverwaltung. "Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbietet es ausdrücklich, dass eine Person unter anderem wegen ihrer 'Abstammung' oder 'Herkunft' bevorzugt wird. Danach ist jede Anknüpfung an eines dieser Differenzierungsmerkmale grundsätzlich verboten, selbst dann, wenn eine Maßnahme politisch wünschenswerte und legitime Ziele verfolgt."

Kommt das Partizipationsgesetz vors Verfassungsgericht?

Solange die mutmaßlich verfassungswidrigen Einstellungsregeln nicht vom Gesetzgeber geändert würden, müsse man sie verfassungskonform auslegen, heißt es weiter in der Auskunft der Senatsverwaltung. "Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies möglich und erforderlich auf Grundlage einer teleologischen Reduktion dieser Vorschriften." Heißt: Die Einstellungsregeln liegen nun erst einmal auf Eis.

Die Kursänderung Badenbergs stieß bei anderen Fraktionen im Berliner Abgeordnetenhaus auf Kritik. Die Fraktion der Grünen etwa sprach laut dpa von einem "Alleingang" Badenbergs. "Darüber, ob ein Landesgesetz verfassungskonform ist oder nicht, entscheiden in unserem Rechtsstaat Verfassungsgericht und nicht eine einzelne Senatorin", erklärte der parlamentarische Geschäftsführer Sebastian Walter.

Wie es nun mit dem Gesetz weitergeht, ist noch nicht klar. Die Justizsenatorin präferiert eine Anpassung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, anderenfalls sei eine abstrakte Normenkontrolle zur gerichtlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit denkbar, teilte eine Sprecherin mit.

Redaktion beck-aktuell, Dr. Maximilian Amos, 17. März 2026 (ergänzt durch Material der dpa).

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