Neuregelungen zum Jahresbeginn im Bereich Gesundheit und Pflege

Zum 01.01.2022 wurden im Regelungsbereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Diese umfassen insbesondere eine Entlastung für Pflegebedürftige, die Verlängerung des pandemiebedingten Schutzschirms und des Kinderkrankengeldes sowie die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte und eine einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

Im Rahmen des im Juni beschlossenen Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde insbesondere festgelegt, dass die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag zahlt. Dadurch sollen Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten geschützt werden. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5% des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und danach 70%. In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5% erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben. Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro pro Jahr aufgestockt wird.

Bundeszuschüsse für Pflege- und gesetzliche Krankenversicherung

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird erstmals ein Bundeszuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte. Gemäß der Bundeszuschussverordnung 2022 wurde für die gesetzliche Krankenversicherung ein ergänzender Bundeszuschuss in Höhe von 14 Milliarden Euro festgesetzt, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 1,3% zu stabilisieren. Um dieses Ziel zu erreichen wurde der Zuschuss von sieben auf 14 Milliarden Euro erhöht. Der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an diesem Betrag wurde auf 84 Millionen Euro festgesetzt. Durch die Stabilisierung will der Bund einen erheblichen Beitrag zur Begrenzung der Sozialversicherungsbeiträge auf unter 40% und damit zur schnelleren Erholung der deutschen Wirtschaft nach der COVID-19-Pandemie leisten.

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert 

Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert. Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5. Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen. Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert. Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen. Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

Verlängert wird auch die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld. Das Kinderkrankengeld kann auch zeitlich begrenzt 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes (also bei Kita- oder Schulschließung) wird ebenfalls bis Mitte März 2022 verlängert. Diese Regelungen sind Bestandteil des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das Ende November beschlossen wurde.

E-Rezept startet bundesweit – Weiterentwicklung der ePA

Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur wurde beschlossen, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, künftig bundesweit das E-Rezept nutzen können. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept. Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihrer Ärztin oder ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) – sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA – barrierefrei erteilen können.

Einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe

Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten mit dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen. In der dreijährigen Ausbildung werden grundlegende Kompetenzen im sicheren Umgang mit Patientinnen und Patienten in einem sehr sensiblen Arbeitsumfeld vermittelt. Die Ausbildung besteht aus einer Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung an Krankenhäusern und geeigneten ambulanten Einrichtungen.

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2022.