Geregelt werden soll dies in einem neuen § 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, berichtet der Pressedienst des Bundestages. Ziel ist es laut Begründung des Entwurfs eines Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes, den Anreiz zu missbräuchlichen Ersteigerungen entfallen zu lassen.
Es kam in der Vergangenheit immer wieder vor, dass bei einer Zwangsversteigerung eine Schrott- und Problemimmobilie für einen deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis versteigert wurde, um sich den Zuschlag zu sichern. Dann aber zahlte der Ersteher nur die Sicherungsleistung, nicht aber das Gebot an sich. Gleichwohl durfte er ab Zuschlag Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen einziehen und Neuvermietungen vornehmen.
Zahlt der Ersteher den Gebotsbetrag auf Dauer nicht, kommt es zwar in der Regel zu einer Neuversteigerung. "Da jedoch zwischen Zuschlag und neuem Versteigerungstermin regelmäßig mehrere Monate vergehen, kann der Ersteher in der Zwischenzeit erhebliche Einnahmen erzielen. Zugleich verschlechtert sich der Zustand der Immobilie weiter, bis dem Ersteher bei der Wiederversteigerung das Eigentum wieder entzogen wird", heißt es weiter in dem Entwurf, den Bundejustizminister Marco Buschmann (FDP) vorgelegt hatte.
Mieteinnahmen sind an den gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen
Mit der Möglichkeit, eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen, sollen die Gemeinden ein Instrument erhalten, um die Vorteile dieser missbräuchlichen Ersteigerung für den Ersteher auszuschließen. Für die Dauer der gerichtlichen Verwaltung sind beispielsweise Mieteinnahmen an den gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen. "Dadurch wird dem Anreiz entgegengewirkt, überhöhte Gebote auf Schrott- beziehungsweise Problemimmobilien abzugeben, ohne diese zu bezahlen, um aus der missbräuchlichen Ausübung der so gewonnenen Eigentümerstellung Nutzungen zu ziehen", schreibt die Bundesregierung.
In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Entwurf forderte der Bundesrat, durch eine Verordnungsermächtigung im neuen Paragrafen jeweils länderspezifische Regelungen zu ermöglichen. Eine bundesweit unterschiedslose Regelung könne dazu führen, dass Gemeinden etwa aus Gründen der Haftungsvermeidung verfrüht Anträge auf gerichtliche Verwaltung stellen "und potenzielle, redliche Teilnehmende am Versteigerungsverfahren die Kosten einer zwischenzeitlichen Zwangsverwaltung in ihr Bietverhalten einpreisen werden".
Die Bundesregierung lehnte den Vorschlag des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung ab. Eine bundeseinheitliche Regelung sei vorzugswürdig, auch wenn sie die Einschätzung teilte, dass nicht alle Länder gleichermaßen von dem Phänomen der Schrottimmobilien betroffen sind.