Wegen Angriffen auf Rechtsextremisten: Deutsche Maja T. in Ungarn zu acht Jahren Haft verurteilt
© picture alliance/dpa | Marton Monus

Obwohl Deutschland T. nicht hätte ausliefern dürfen, saß die deutsche Person über anderthalb Jahre in Budapest in Haft. Während deutsche Abgeordnete ihre Rückholung forderten, "erwartete" Ungarns Staatschef Orban eine harte Strafe. Nun ist das Urteil da, und T. könnte womöglich bald zurückkehren.

Das Budapester Stadtgericht hat die non-binäre deutsche Person Maja T. zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren
verurteilt. Richter Jozsef Sos, der das Urteil verlas, sah es als erwiesen an, dass die 25-jährige antifaschistische Person an blutigen Angriffen auf mutmaßliche Rechtsextremisten beteiligt war.

Das Gericht verurteilte T. wegen versuchter lebensbedrohender Körperverletzung sowie Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Die Strafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, sagte Richter Sos. Die Staatsanwaltschaft hatte 24 Jahre Gefängnis verlangt, die Verteidigung einen Freispruch. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die mutmaßliche Linksextremistin kann noch Berufung einlegen. Davon dürfte auch abhängen, ob und wann T. nach Deutschland zurückkehren kann.

Der Vorwurf: Brutale Gewalt gegen Rechtsextreme in Budapest

Unterstützer der linken Szene nennen die Gruppe, der die in linksextremen Kreisen als "Maja" bekannte Person zugeordnet wird, den "Budapest-Komplex". Der deutsche Generalbundesanwalt betrachtet sie als linksextreme kriminelle Vereinigung, die Presse nennt sie häufig "Hammerbande" oder auch "Antifa Ost". Es gibt allerdings personelle Überschneidungen, die nicht final klar sind.

Zwischen dem 9. und 11. Februar 2023 hatten rund 20 deutsche und andere mutmaßliche Linksextremisten an fünf Orten in der ungarischen Hauptstadt Menschen mit Teleskop-Schlagstöcken, Gummihämmern und
Pfefferspray angegriffen, unter ihnen ein deutsches Paar. Von ihren Opfern nahmen die Angreifenden an, dass sie am sogenannten "Tag der Ehre" teilgenommen hatten, einem jährlichen SS-Gedenken, das die Behörden in Budapest tolerieren. Bei den meist brutalen Angriffen sollen neun Menschen verletzt worden sein, vier von ihnen schwer. Die Staatsanwaltschaft warf Maja T. die Beteiligung an zwei dieser Angriffe vor.

T. selbst nahm im Prozess zu den Vorwürfen nicht Stellung. Die Staatsanwalt legte dafür im Laufe des Prozesses wenig Beweise auf den Tisch. Weder Zeugenaussagen noch DNA-Spuren belasteten die angeklagte Person. Die Strafverfolger argumentierten mit einer Indizienkette, die sich auf das Bildmaterial einer Sicherheitskamera in der Nähe von einem der Tatorte stützte. Auf diesen Bildern sei Maja T. zusammen mit anderen Angreifern zu sehen, hielt die Staatsanwaltschaft fest. Die Verteidigung hielt dem entgegen, dass die Person, die T. gewesen sein soll, sichtlich keine Tatwaffe bei sich gehabt habe.

Rechtswidrig nach Ungarn ausgeliefert

In Ungarn wurde T. trotz deutscher Staatsangehörigkeit der Prozess gemacht, nachdem Deutschland sie im Juni 2024 rechtswidrig dorthin ausgeliefert hatte. Die Person, die damals seit Monaten in Berlin in U-Haft gesessen hatte, war auf Grundlage eines Beschlusses des Berliner KG vom 27. Juni 2024 noch in der darauffolgenden Nacht auf den 28. Juni buchstäblich aus dem Bett geholt und noch im Morgengrauen über die österreichischen an die ungarischen Behörden übergeben worden.

Ihre Verteidiger wandten sich zwar an das BVerfG, das auch noch am 28. Juni entschied. Doch die einstweilige Anordnung, mit der Karlsruhe die Auslieferung untersagte, kam eine knappe Stunde zu spät – die Übergabe an die ungarischen Behörden war bereits erfolgt. In der Hauptsache bestätigte das BVerfG diese Entscheidung später: Die Karlsruher Richterinnen und Richter machten klar, dass das KG mit dem Auslieferungsbeschluss seine Pflicht verletzt hat, vor allem die Haftumstände, die Maja T. in Ungarn erwarteten, konkret aufzuklären, bevor es die Auslieferung genehmigte. Damit habe das KG gegen Art. 4 GRCh verstoßen, das Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Beschluss vom 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24).

Seitdem befand T. sich in einer Justizvollzugsanstalt in Ungarn in U-Haft, ihrem Anwalt Sven Richwin zufolge saß sie teilweise in Isolationshaft. Sie beklagte ihre Haftbedingungen mehrfach und trat unter anderem zeitweise in Hungerstreik, den sie erst beendete, als er massiv ihre Gesundheit bedrohte. Der deutsche Außenminister Johann Wadephul (CDU) versprach zwischenzeitlich, sich in Gesprächen mit der Regierung in Budapest für bessere Haftbedingungen für die Person einzusetzen.

In ihrem letzten Wort vor der Urteilsverkündung sagte T.: "Antifaschismus ist die notwendige Selbstverteidigung demokratischer Gesellschaften. (...) Da ist kein Wunsch zu verletzen und zu töten." Isolationshaft, erniedrigende Zwangsmaßnahmen und Schlafentzug hätten sie zermürben sollen. "Auch ein Mensch braucht das Sonnenlicht." Sie
habe sich aber nicht zermürben lassen, fügte T. hinzu.

Kommt T. jetzt zurück nach Deutschland?

Mit den – von der Staatsanwaltschaft gegen T. beantragten – 24 Jahren Haft wäre in Ungarn eine wesentlich härtere Strafe möglich gewesen als nach deutschem Recht. Die jetzt ausgeurteilten acht Jahre liegen weit unterhalb eines Angebots von 14 Jahren, das die Staatsanwaltschaft Budapest der Verteidigung bereits im Vorfeld gemacht, das T. aber abgelehnt hatte.

Nun, da das Urteil gegen die linksextremistische Person gesprochen ist, kann sie ihre Strafe in Deutschland verbüßen. § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erlaubt die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zur Strafverfolgung nur, wenn "gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen". T. hat diesen Wunsch bereits geäußert, Ungarn offenbar bereits signalisiert, dass die Rücküberstellung erfolgen werde. Dazu dürfte es allerdings erst kommen, wenn das Urteil rechtskräftig wird, ihre Verteidiger also keine Rechtsmittel einlegen oder das Gericht diese verwirft.

Der Fall hatte in Deutschland, aber auch in Ungarn für großes Aufsehen gesorgt. Nach ihrer rechtswidrigen Auslieferung hatten Strafverteidigerinnen und Menschenrechtler sich bestürzt gezeigt, Abgeordnete von SPD, den Grünen und der Linken forderten, dass T. zurückgeholt werde.

In Ungarn hatten der rechtspopulistische Ministerpräsident Viktor Orban und andere Regierungsmitglieder mehrfach ihre Erwartung nach einer harten Bestrafung geäußert. Orban stufte außerdem die "Antifa-Gruppierung" als Terrororganisation ein.

Redaktion beck-aktuell, Pia Lorenz, 4. Februar 2026 (ergänzt durch Material der dpa).

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