Konkret geht es in dem Fall um einen Gesamtanspruch von etwa 11 Millionen Euro. Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund von Reisebeschränkungen der Flugverkehr weltweit drastisch eingeschränkt. Die Beschäftigten konnten nicht arbeiten. Betroffen waren hunderte Mitarbeiter – Pilotinnen und Piloten sowie Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter.
Der Gesetzgeber hatte unter anderem die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert, um Massenarbeitslosigkeit zu verhindern. Fluggesellschafen mit Sitz in Deutschland konnten Kurzarbeitergeld beanspruchen. Nach Auffassung der beklagten Bundesagentur für Arbeit galt dies aber nicht für ausländische Fluggesellschaften, die in Deutschland lediglich über "Heimatbasen" verfügten, also Stützpunkte an den jeweiligen Flughäfen ohne eigene Leitungsaufgaben. Die betroffenen Gesellschaften sollten auch für ihr im Inland beschäftigtes Personal, das hier sozialversicherungspflichtig war, kein Kurzarbeitergeld erhalten.
"Heimatbasen" sind ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt
Nachdem das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der klagenden Fluggesellschaft Air Malta Ltd. bereits im März 2021 in einem Eilverfahren Kurzarbeitergeld für das freigestellte Personal zugesprochen hatte, bestätigte es diese Eilentscheidung nun im Hauptsacheverfahren (Urteil vom 19.10.2023 – L 9 AL 43/22).
Der Umstand, dass sich der Sitz der Fluggesellschaft und die Unternehmensleitung im Ausland befinden, stehe einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für das in Deutschland beschäftigte Personal nicht entgegen. Die "Heimatbasen" seien ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld, teilte das LSG am Freitag mit. Das Gericht hat die Revision zugelassen.