Geklagt hatte ein heute 57-jähriger Ingenieur aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später nahm er am Landgericht eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter jedoch zu keiner Zeit mitteilte. Im Rahmen der Schöffenentschädigung gab er gegenüber dem Gericht an, als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500 Euro zu erzielen. Auf dieser Grundlage erhielt er eine Zeit- und Verdienstausfallentschädigung, die sich in den Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro summierte.
Nachdem das Jobcenter von den Zahlungen erfahren hatte, wollte es - nach Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge - rund 800 Euro erstattet haben. Der Ingenieur war damit nicht einverstanden, er argumentierte, statt den monatlichen seien Jahresfreibeträge von je 2.400 Euro für Aufwandsentschädigungen anzusetzen und dann scheide eine Erstattung aus.
LSG: Monatsfreibetrag maßgebend
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt und entschieden, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Jahresfreibetrag, sondern ein monatlicher Freibetrag von 200 Euro zu berücksichtigen war. Erst 2023 sei mit dem Bürgergeldgesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt (Urteil vom 29.08.2024 – L 11 AS 75/21).
Auch auf Vertrauensschutz könne sich der klagende Ingenieur nicht berufen, so das LSG weiter, da er gegenüber dem Jobcenter unvollständige Angaben gemacht habe. Denn er habe lediglich mitgeteilt, dass er "vielleicht irgendwann" als Schöffe tätig werden könne. Über die genaue Ausübung der Tätigkeit oder erhaltene Entschädigungen habe er jedoch nicht informiert. Auch ein allgemeines Beratungsgespräch befreie ihn nicht von seinen konkreten Anzeige- und Mitteilungspflichten.