Die Finanzmisere der Sozialversicherung führt alljährlich zu beunruhigenden Schlagzeilen und milliardenschweren Steuerzuschüssen. Zu den dringend gebotenen Strukturreformen konnte sich die Politik bislang aber nicht aufraffen. Rechtspolitischer Reparaturbetrieb sind die Sozialversicherungsträger, die auf der Suche nach "guten Risiken", die verlässliche Beitragseinnahmen und geringe Kosten versprechen, stetig versuchen, den Kreis der Pflichtversicherten zu erweitern.
Dafür erhalten sie zunehmend Rückendeckung durch die Sozialgerichtsbarkeit. Während erste Ausweitungen – insbesondere die daher lobenswerte Rechtsprechung des BSG zu Honorarärztinnen und -ärzten (Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R, B 12 R 2/18 R) – noch um eine stimmige Einpassung in die allgemeine Prüfungssystematik des § 7 Abs. 1 SGB IV bemüht waren, löste die 180-Grad-Wende bei städtischen Musikschullehrerinnen und -lehrern ("Herrenberg"-Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R) eher Befremden aus.
Statt Sicherung des Individuums Schutz der Versicherungsträger
Ein vorläufiger Höhepunkt ist nun mit der Einbeziehung von Ehrenämtern mit (hoher) Aufwandsentschädigung erreicht. Exemplarisch steht dafür der spektakuläre Fall des früheren Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ulrich Schellenberg. Jüngst hat das LSG Berlin-Brandenburg den Rechtsanwalt und Notar für seine frühere Tätigkeit an der Verbandsspitze in die Renten- und Arbeitslosenversicherung eingestuft (Urteil vom 09.10.2025 – L 14 BA 39/24). Die Überlegungen dahinter betreffen zwar in erster Linie herausgehobene Spitzenfunktionen in zivilgesellschaftlichen Institutionen mit hoher Aufwandsentschädigung (in diesem Fall 7.500 Euro pro Monat), haben aber, da die Sozialversicherungspflicht nicht entscheidend von der Höhe der Vergütung abhängt, eine breite Ausstrahlungswirkung.
Ihre fiskalische Motivation verschleiert die neuere Rechtsprechung nicht. Vielmehr betont sie recht offensiv, dass neben die individuelle soziale Sicherung der kollektive Schutzzweck der Finanzstabilität der Sozialversicherungsträger tritt. Berechtigung hat das zweifellos bei Umgehungsgeschäften: Der Beschäftigtenbegriff des § 7 Abs. 1 SGB IV ist zwingendes öffentlich-rechtliches Statusrecht. Wo sein Tatbestand erfüllt ist, lässt er sich nicht abbedingen. Auch ein Ehrenamt darf nicht als Maske für Sozialversicherungsbetrug missbraucht werden. Wo es dagegen an den Voraussetzungen des Beschäftigtenbegriffs fehlt, lässt sich die Einbeziehung in den Versichertenkreis nicht mit dem Finanzbedarf der Solidargemeinschaft begründen. Personen, die selbst keinem beschäftigtentypischen Risiko ausgesetzt sind, als Finanzierungsquelle heranzuziehen, ist mit den Grundprinzipien der Sozialversicherung unvereinbar.
Eine hohe Vergütung allein begründet kein beschäftigungstypisches Risiko, weckt aber Begehrlichkeiten. Umgekehrt schließt eine anderweitig gegebene soziale Absicherung, etwa aus einer Haupttätigkeit, die Beschäftigteneigenschaft nicht aus. Es kommt immer auf die konkret zu beurteilende Tätigkeit an. Dabei muss man prüfen, ob sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung der Parameter Weisungsgebundenheit, Eingliederung und Chancen-Risiko-Struktur die Waagschale mehr zum Beschäftigten oder zum Freischaffenden neigt.
Richterrecht konterkariert das Gesetz
Bei Ehrenämtern mit (hoher) Aufwandsentschädigung liegen die Dinge im Grenzbereich. Man wird nicht allein wegen einer ideellen Motivation eine Einstufung als abhängig Beschäftigte ablehnen können – auch klassische Arbeitsverhältnisse können hiervon getragen sein. Wenn für ein Ehrenamt eine hohe Aufwandsentschädigung gezahlt wird, dürften regelmäßig sowohl ideelle als auch materielle Motive eine Rolle spielen. Diese lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen; sie liegen selten in Reinform vor und sind als innere Tatsachen kaum justitiabel. Sie fehlen daher im Kriterienkatalog des § 7 Abs. 1 SGB IV. Es bleibt nur die Subsumtion unter die genannten Kernkriterien:
- Klassische Weisungsstrukturen im Sinne zeitlich-örtlicher Steuerung gibt es im Ehrenamt selten, schon gar nicht in Spitzenämtern. Die zeitliche Einbindung in Sitzungstermine, Übungs- und Trainingspläne hat überwiegend einen unverbindlich-koordinierenden Charakter, aber keineswegs die rechtliche Verbindlichkeit, die eine Arbeitgeberweisung oder die Einbindung in einen Dienstplan aufweisen. Die Rechtsprechung des BAG zum "Crowdwork" lehrt zwar, dass Weisung durch subtilere Steuerung ("Nudging") ersetzt werden kann (Urteil vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20). Auch daran fehlt es aber in Ehrenamtsstrukturen. Inhaltliche "Weisungen", etwa durch Vorgaben einer Mitgliederversammlung, bleiben generell für die Statusfrage ohne große Aussagekraft.
- Eingliederung findet zweifellos statt. Dies ist aber nicht die typische steuernde Einbindung durch einen Arbeitgeber in einen von ihm gestalteten und beherrschten Arbeitsorganismus. Vielmehr handelt es sich um eine autonome "Selbsteingliederung" bzw. demokratisch legitimierte Einbindung in gewählte Verbandsfunktionen. Mit der "von oben" gesteuerten Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation mit ihren klassischen Beschäftigungsverhältnissen hat dies wenig gemein.
- Die beiden Hauptkriterien sprechen demnach bei ehrenamtlichen Leitungsfunktionen dagegen, die Betroffenen als Beschäftigte einzuordnen. Somit bleibt noch die Betrachtung von Chancen und Risiko. Unternehmerische Erwerbschancen sind mit einem Ehrenamt nicht verbunden. Verzichtet eine Institution auf eine echte Entschädigung für tatsächlich entstandenen Aufwand und zahlt pauschal eine (z. B. monatliche) Aufwandspauschale, verschiebt sich auch die Risikostruktur weiter in Richtung Beschäftigtentypus. Doch kann man die Entscheidung allein auf das – richterrechtlich ergänzte – Kriterium einer beschäftigungstypischen Chancen-Risiko-Struktur stützen? Dessen ursprüngliche Funktion, vor allem ein Korrektiv für jene Fälle zu schaffen, bei denen Betroffene nicht schutzbedürftig sind, würde damit auf den Kopf gestellt. Das richterrechtliche Kriterium minimiert Eingriffe dann nicht mehr, sondern begründet sie.
Schutz vor totalitärer Gleichschaltung
Die gefährlichste Konsequenz dieser Entwicklung der Rechtsprechung besteht darin, dass man, um die Sozialversicherung zu stützen, ein noch höheres Gut schwächt. Ein geringer finanzieller Zustrom in deren kränkelnde Systeme steht auf der Habenseite. Freilich bleibt dies ein Strohfeuer – angesichts der ungelösten Strukturprobleme eines Generationenvertrags, der für Zeiten großer demographischer Verschiebungen nicht gewappnet ist. Auf der anderen Seite schwächt man so zivilgesellschaftliche Strukturen: Ehrenämter sind ein wichtiger Teil der Zivilgesellschaft und des demokratischen Prozesses. Durch fortschreitende Verrechtlichung und finanzielle Risiken werden sie unattraktiv. Institutionen müssen abwägen, ob sie Rechtsrisiken und finanzielle Lasten durch eine mögliche Sozialversicherungspflicht auf sich nehmen – oder den Anspruch einer professionellen Besetzung von Spitzenämtern mit angemessener Aufwandsentschädigung aufgeben.
Der Gesetzgeber ist somit aufgerufen, hier für Klarheit zu sorgen. Helfen könnte bereits eine Regelung zur Höhe generell sozialversicherungsfreier Aufwandsentschädigungen. Das BSG hatte dies 2017 in einer Entscheidung zum ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister (BSG 16.8.2017 – B 12 KR 14/16 R) angeregt. Eine Sozialversicherungspflicht hatte es dort übrigens verneint.
Schwächungen des Ehrenamts sind gesellschaftlich heute von besonderer Brisanz. Denn neben einer unabhängigen Justiz, unabhängiger Wissenschaft und einem persönlich unabhängigen Berufsbeamtentum gibt es kein wirksameres Instrument gegen totalitäre Gleichschaltung als eine pluralistische Zivilgesellschaft mit starken Institutionen, deren Fundament in weiten Teilen ehrenamtliches Engagement ist. Wie wichtig diese Reservefunktion für demokratische Gesellschaften ist, lässt sich in anderen Weltregionen derzeit beobachten.
Prof. Dr. Stefan Greiner lehrt Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Bonn. Er ist zudem Schriftleiter und Mitherausgeber der im Verlag C.H.Beck erscheinenden Neuen Zeitschrift für Sozialrecht (NZS).


