Die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hatten auf Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel (§ 109 Abs. 6 S. 3 SGB V) kollektivvertraglich geregelt, dass das seit dem 1. Januar 2020 in § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung ausgesetzt werden soll, also weiter aufgerechnet werden darf.
Das SG Nürnberg hatte in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass § 109 Abs. 6 S. 3 SGB V als Ausnahmevorschrift streng auszulegen sei und die kollektivvertragliche Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Krankenkassen hätten daher zu Unrecht mit Erstattungsforderungen aufgerechnet (unter anderem Urteil vom 27.04.2023 – S 18 KR 732/22).
Das LSG sah dies anders. Es hat sämtliche Urteile der Vorinstanz, die in diesem Zusammenhang zur Entscheidung anstanden, aufgehoben und die Verfahren an das SG Nürnberg zurückverwiesen.
Anders als das SG sah das LSG in der Übergangsvereinbarung keine vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots, sondern lediglich eine zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Übergangsregelung, die mit höherrangigem Recht vereinbar und damit beachtlich sei (Urteile vom 13.05.2024 – L 20 KR 309/23, L 20 KR 509/22, L 20 KR 265/23, L 20 KR 287/23). Die Revisionen wurden zugelassen.
MDK-Reformgesetz
Das MDK-Reformgesetz war 2019 in den Bundestag eingebracht worden, erntete aber unter Experten viel Kritik. Seit der Reform gibt es immer wieder Abrechnungsstreitigkeit zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen.