Ein Pflichtteilsberechtigter hat auch nach dem Verkauf eines Nachlassgegenstands einen Anspruch auf Wertermittlung. Laut Bundesgerichtshof besteht hierfür jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse, wenn bereits mehrere unterschiedliche Expertisen vorliegen und damit die Auskünfte des Erbe kein klares Bild zeichnen. Andernfalls werde der Nachweis verwehrt oder zumindest erschwert, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entsprochen habe.
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