Das LG Frankenthal hat einem Gärtner den Werklohn verweigert: Er habe den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Dabei hat der die Arbeiten bestellt, abgenommen und genutzt. Christoph Ph. Schließmann sieht gravierende Missbrauchsgefahren – nicht zuletzt für anwaltliche Dienstverträge.
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