Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen, die sich auf Grundlage der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen "vertragsmäßigen Leistungen" berechnet. Diese müssen laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und vom Arbeitgeber als Vergütung für geleistete Arbeit geschuldet sein. Leistungen Dritter erhöhen die Karenzentschädigung demnach nicht.
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