Eine Studienrätin bekam versehentlich mehrere Jahre zu wenig Besoldung. Ihr Dienstherr, dem das schließlich auffiel, sah Nachzahlungsansprüche zum Teil verjährt. Zu Recht, entschied das VG Bremen: Die Studienrätin hätte ihre Bezügemitteilung auf Korrektheit prüfen, der Fehler sich ihr aufdrängen müssen.
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