Über Jahre zu wenig Be­sol­dung: Wer nicht prüft, ver­liert Geld

Eine Stu­di­en­rä­tin bekam ver­se­hent­lich meh­re­re Jahre zu wenig Be­sol­dung. Ihr Dienst­herr, dem das schlie­ß­lich auf­fiel, sah Nach­zah­lungs­an­sprü­che zum Teil ver­jährt. Zu Recht, ent­schied das VG Bre­men: Die Stu­di­en­rä­tin hätte ihre Be­zü­ge­mit­tei­lung auf Kor­rekt­heit prü­fen, der Feh­ler sich ihr auf­drän­gen müs­sen.

Eine Stu­di­en­rä­tin war in Voll­zeit mit 26 Stun­den (25 Un­ter­richts­stun­den plus eine We­ge­stun­de) ein­ge­stellt wor­den. Auf­grund eines Feh­lers des Per­so­nal­am­tes wur­den ihr aber auf Teil­zeit­ba­sis nur 25 von 26 Stun­den be­zahlt. Nach sechs Jah­ren fiel das ihrem Dienst­herrn auf. Die Stu­di­en­rä­tin er­hielt dar­auf­hin rück­wir­kend für drei Jahre eine Nach­zah­lung. Im Üb­ri­gen sah ihr Dienst­herr Nach­zah­lungs­an­sprü­che aber ver­jährt. Er warf der Stu­di­en­rä­tin grob fahr­läs­si­ge Un­kennt­nis der Un­ter­zah­lung vor. Sie sei ver­pflich­tet ge­we­sen, die Be­zü­ge­mit­tei­lun­gen auf Rich­tig­keit zu kon­trol­lie­ren und hätte den Feh­ler dann er­ken­nen müs­sen.

Das sah auch das VG Bre­men so und wies die Nach­zah­lungs­kla­ge der Stu­di­en­rä­tin ab (Ur­teil vom 06.11.2024 - 6 K 1987/22). Da in den Be­zü­ge­mit­tei­lun­gen eine Teil­zeit­tä­tig­keit aus­ge­wie­sen sei, hätte es sich ihr vom Be­ginn ihrer Ein­stel­lung an auf­drän­gen müs­sen, dass mit ihren Be­zü­gen etwas nicht stim­men kann. Denn sie hätte die Mit­tei­lun­gen auf ihre Rich­tig­keit über­prü­fen müs­sen – das er­ge­be sich aus der be­am­ten­recht­li­chen Treue­pflicht.

An­ga­ben zu Be­ginn eines Be­am­ten­ver­hält­nis­ses be­son­ders sorg­fäl­tig zu prü­fen

Laut VG ge­bie­tet diese ge­ra­de zu Be­ginn eines Be­am­ten­ver­hält­nis­ses eine be­son­ders sorg­fäl­ti­ge Prü­fung, ob die per­sön­li­chen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen An­ga­ben in den Be­zü­ge­mit­tei­lun­gen kor­rekt sind. Denn zu Feh­lern könne es ins­be­son­de­re kom­men, wenn Daten neu ein­ge­pflegt und Pro­zes­se neu auf­ge­setzt wer­den. Das sei ver­gleich­bar mit be­sol­dungs­re­le­van­ten Än­de­run­gen im dienst­li­chen oder per­sön­li­chen Be­reich, für die an­er­kannt sei, dass Be­am­te ihre Rich­tig­keit in be­son­de­rem Maß prü­fen müs­sen.

Die Stu­di­en­rä­tin könne sich ge­gen­über der Ein­re­de der Ver­jäh­rung auch nicht auf eine un­zu­läs­si­ge Rechts­aus­übung be­ru­fen. Ein dafür er­for­der­li­ches qua­li­fi­zier­tes Fehl­ver­hal­ten des Dienst­herrn sei nicht ge­ge­ben. Die­ser habe zwar zu Un­recht zu nied­ri­ge Be­zü­ge ge­zahlt. Dass die Stu­di­en­rä­tin Nach­zah­lungs­an­sprü­che zu spät gel­tend ge­macht habe, sei aber ihr selbst an­zu­las­ten, da sie die Be­zü­ge­mit­tei­lung nicht kon­trol­liert habe.

Um den um­ge­kehr­ten Fall, eine Über­zah­lung, ging es kürz­lich in einer Ent­schei­dung des BVer­wG: Dort hatte eine ver­be­am­te­te Leh­re­rin vor­über­ge­hend mehr un­ter­rich­tet, die hö­he­re Be­sol­dung er­hielt sie aber wegen eines Feh­lers auch da­nach wei­ter. Der Dienst­herr sprach ihr ge­gen­über einen Ver­weis aus, weil sie die Über­zah­lung nicht ge­mel­det hatte. Das BVer­wG ent­schied, dass Be­am­te ver­pflich­tet sind, Be­sol­dungs­mit­tei­lun­gen bei we­sent­li­chen Än­de­run­gen der dienst­li­chen oder per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se auf ihre Rich­tig­keit zu über­prü­fen. Ver­let­zun­gen die­ser Dienst­pflicht seien aber nur bei Vor­satz dis­zi­pli­nar­wür­dig.

VG Bremen, Urteil vom 06.12.2024 - 6 K 1987/22

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2024.

Mehr zum Thema