Wendet die Netztochter der Deutschen Bahn AG als marktbeherrschendes Unternehmen ein undurchsichtiges Preisbildungssystem an, kann dies den Wettbewerb auf dem europäischen Binnenmarkt verfälschen. Der Tatrichter kann einem solchen Verstoß laut Bundesgerichtshof erhebliche Indizwirkung beimessen und bereits deshalb von einem missbräuchlichen Verhalten überzeugt sein.
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