Wer auf einem Privatparkplatz gut sichtbare Randsteine zur Begrenzung der Parkflächen überfährt, bekommt vom Parkplatzeigentümer keinen Ersatz für die entstandenen Schäden am Fahrzeug. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlange keine Schutzvorkehrungen hiergegen, entschied das AG Hanau.
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