Das Frontteil eines Sportwagens rutschte über den circa 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags. Dabei wurde die Motorschürze beschädigt. Die Reparatur muss der Fahrer laut Amtsgericht Hanau (AG Hanau, Urteil vom 19.10.2022 – 39 C 42/22) selbst zahlen.
Zwar habe der Parkplatzeigentümer grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen seien, insbesondere nicht solche, mit denen üblicher Weise nicht zu rechnen sei. Vielmehr trage jeder Autofahrer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fahre, zumal diese hier gut sichtbar gewesen seien – dies gelte auch und gerade bei einem tiefergelegten Sportwagen.