Freitag, 28.3.2025
Virtuelle Aktienoptionen erhöhen Karenzentschädigung

Sogenannte Virtual Shares, die als Gehaltsbestandteile ausgegeben werden, muss der Arbeitgeber bei einer Karenzentschädigung einrechnen, sagt das BAG. Es kommt aber auf den Zeitpunkt an.

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Donnerstag, 25.8.2022
Keine höhere Karenzentschädigung wegen Leistungen Dritter

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen, die sich auf Grundlage der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen "vertragsmäßigen Leistungen" berechnet. Diese müssen laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und vom Arbeitgeber als Vergütung für geleistete Arbeit geschuldet sein. Leistungen Dritter erhöhen die Karenzentschädigung demnach nicht.

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