Nach einer fehlerhaften Eintragung in seinem digitalen Fristenkalender versäumte ein Rechtsanwalt eine Berufungsbegründungsfrist. Der BGH blieb nun hart: Weil der Kalender Streichungen nicht sichtbar speichere, erfülle er nicht den gleichen Sicherheitsstandard wie sein Papier-Counterpart.
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