Ein anwaltlicher Fristenkalender ist so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben. Nach einem Beschluss des BGH gilt das auch dann, wenn ein elektronischer Fristenkalender zum Einsatz kommt. Selbst wenn die Kanzleikraft aus Versehen eine falsche Frist nachträgt, sei dies daher dem Rechtsanwalt und schließlich auch dem Mandanten zuzurechnen (Beschluss vom 04.03.2026 – XII ZB 338/24).
Nach einem Beschluss des BGH fand eine Scheidungssache nun ein verfrühtes Ende. Nach dem Scheidungsbeschluss legte der Rechtsanwalt der Gattin fristgerecht Beschwerde ein – die Begründung reichte er allerdings nicht innerhalb der Frist nach. Im Wiedereinsetzungsverfahren wurde dies nun mit einem Fehler der Kanzleikraft begründet. Sie habe die Begründungs- und Vorfrist zunächst richtig eingetragen, nach Mitteilung des Aktenzeichens allerdings einen neuen Eintrag angelegt, mit dem sie sämtliche Fristen überschrieb. Wegen des "Fristen bearbeiten"-Buttons der Software sei versehentlich das spätere Abrufdatum als Fristbeginn eingetragen worden. Das Fristende sei damit im Ergebnis um 7 Tage nach hinten verschoben worden.
Gegen den zuletzt abweisenden Beschluss des OLG Frankfurt legte die betroffene Mandantin nun Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der XII. Zivilsenat verwarf diese nun jedoch als unzulässig.
Kalender haben Standards
Zurecht habe das OLG hier ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts und damit eine verschuldete Verhinderung seiner Mandantin gesehen. Im Fristenwesen werde von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein hohes Maß an Sorgfalt verlangt. Das bedeute auch, dass sie alles Zumutbare veranlassen müssten, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Eintragung könne zwar entsprechendem Personal übertragen werden, letztlich liege die Kontrolle der Eintragungen jedoch beim Rechtsbeistand.
Ein ordentlicher Fristenkalender müsse dabei außerdem so geführt werden, dass auch gestrichene Fristen erkennbar und überprüfbar blieben. Andernfalls würde das menschliche Erinnerungsvermögen als "häufig sehr wirksames Kontrollinstrument" ausgeschaltet und der erforderliche "Sicherheitsstandard" organisationsbedingt herabgesetzt. Es fehle dann an der Möglichkeit, die gerade durch die Streichung ins Auge stechenden Änderungen zu erkennen und ggf. zu korrigieren.
E-Kalender darf Papier nicht nachstehen
Eben dieser Standard müsse auch für elektronische Fristenkalender gelten. Das Organisationsverschulden des Anwalts liege schon darin, eine Software auszusuchen, die Fristen einfach ohne sichtbare Streichungen überschreiben könne. Dass die konkret gewählte Software dazu nicht in der Lage sei, entlaste ihn dabei nicht. Hinzu träten die fehlerhaften Arbeitsanweisungen im konkreten Fall: Nachweislich sei die Kanzleikraft nicht etwa angewiesen worden, gestrichene und geänderte Fristen in der Handakte zu dokumentieren. Erst dann wäre die eigenmächtige, fehlerhafte Friständerung ohne Weiteres erkennbar gewesen, nicht zuletzt da die Arbeitsanweisung zur Information über Fristenänderungen anhalte.
Dass die Kanzleikraft die Friständerung auch in diesem Fall nicht mitgeteilt hatte, lasse die Kausalität allerdings nicht entfallen. Trotzdem wäre das Erfordernis der fortdauernden Sichtbarkeit nicht eingehalten worden – der Ursachenzusammenhang damit also nicht unterbrochen. Der Sicherheitsstandard werde erkennbar nicht erst durch die Meldepflicht der Kanzleikraft hergestellt, sondern dadurch, dass gestrichene Fristen sofort ins Auge fielen und daher jederzeit Anlass für eine Kontrolle gäben.
Auch das Argument der "überholenden Kausalität" fiel vor dem Senat damit flach: Zwar habe die Kanzleikraft pflichtwidrig nicht über die Änderung informiert. Das bedeute jedoch nicht, dass die Fristversäumnis jedenfalls trotzdem eingetreten wäre. Spätestens bei der täglichen Fristenkontrolle wäre eine gestrichene bzw. korrigierte Frist aufgefallen, so der Senat. Insgesamt bleibe der elektronische Kalender aufgrund des fehlenden Streichungs-Features zum Nachteil der Beteiligten weit hinter Kalendern in Papierform zurück.


