Dienstag, 26.8.2025
Bloße Veröffentlichung der Namen von Amtsträgern im Internet ist nicht strafbar

Die bloße Nennung der Namen von Jugendamtsmitarbeitern im Kontext einer Inobhutnahme genügt nicht, um sich wegen gefährdendem Verbreiten personenbezogener Daten nach § 126a StGB schuldig zu machen. Das gilt laut LG Bremen zumindest dann, wenn nicht zu Gewalt aufgestachelt wird.

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