Bloße Veröffentlichung der Namen von Amtsträgern im Internet ist nicht strafbar

Die bloße Nennung der Namen von Jugendamtsmitarbeitern im Kontext einer Inobhutnahme genügt nicht, um sich wegen gefährdendem Verbreiten personenbezogener Daten nach § 126a StGB schuldig zu machen. Das gilt laut LG Bremen zumindest dann, wenn nicht zu Gewalt aufgestachelt wird.

Eine Frau war mit ihrem Klarnamen auf der Seite einer öffentlichen Internetgruppe angemeldet, die mit politischen und rechtlichen Mitteln anstrebt, das Jugendamt abzuschaffen. Sie sah dort ein sie sehr bewegendes vierminütiges Video, das zeigt, wie zwei Jugendamtsmitarbeiterinnen mit vier Polizisten einen sechsjährigen, sich heftig wehrenden Jungen aus einer syrischen Familie in Obhut nehmen. Etwas ähnliches hatte auch die Frau drei Jahre zuvor erlebt und als sehr leidvoll empfunden. Sie kommentierte das Video, indem sie die Namen einer Polizistin und der beiden Mitarbeiterinnen des Jugendamts aus dem Video veröffentlichte.

Daraufhin wurde ihre Wohnung durchsucht, ihr Laptop beschlagnahmt und sie wurde zu 90 Tagessätzen wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten nach § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt. Ihre Berufung vor dem LG Bremen (Urteil vom 20.06.2025 – 63 NBs 220 Js 60790/23 (2/25)) war erfolgreich.

Keine Gefährdung für die benannten Personen erkennbar…

Das LG sprach die Frau frei, weil es den Straftatbestand als nicht erfüllt ansah: Zwar habe sie personenbezogene Daten verbreitet, aber nicht in einer Weise, die geeignet war, die von ihr benannten Personen zu gefährden. Weder habe sie selbst dazu aufgerufen, diesen Personen Gewalt anzutun, noch andere Nutzer. Allein die Behauptung eines Users, die Inobhutnahme sei religiös motiviert, weil der Junge als Muslim dazu erzogen werde, "queere Lebensentwürfe" nicht zu tolerieren, könne eine Gefährdungseignung nicht begründen.

Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass die Frau neben den Namen keinerlei Kontaktdaten der Beteiligten postete. Sie sei in ihrem Beitrag sachlich geblieben und habe weder emotionalisiert, die Personen herabgesetzt noch eskaliert. Weder ihr noch andere Posts wären als Signal für Angriffe, Hassbotschaften oder gar "handfeste" Bedrohungen gegen die benannten Personen zu erkennen.

…und auch nicht in Kauf genommen

Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Weil die Frau unter ihrem Klarnamen gepostet habe, ging das LG vielmehr davon aus, dass sie – entsprechend ihrer Einlassung – niemanden habe aufstacheln, sondern lediglich die handelnden Personen habe sichtbar machen wollen. Sie habe erwartet, dass sich die Mitarbeiterinnen des Jugendamts im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde verantworten müssten. Zwar hätte sie sich auch vorstellen können, dass sie beleidigt, aber nicht, dass sie gravierenden Straftaten ausgesetzt würden.  

Die Bremer Richterinnen und Richter warfen auch Art. 5 Abs. 1 GG ins Feld: Die Meinungsfreiheit genieße einen hohen Stellenwert, der es gebiete, bloße Kritik am staatlichen Handeln zu schützen. Eine strafrechtliche Sanktionierung einer Äußerung, die die Namen hoheitlich Handelnder benennt, komme danach nicht in Betracht – jedenfalls nicht, solange die Gesamtumstände eine Gefährdung der benannten Personen nicht erkennen lassen.

LG Bremen, Urteil vom 20.06.2025 - 63 NBs 220 Js 60790/23 (2/25)

Redaktion beck-aktuell, rw, 26. August 2025.

Mehr zum Thema