Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 26.04.2022 einem Handwerker nach Widerruf eines an der Haustür geschlossenen Vertrags unter anderem über die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen einen Anspruch auf Wertersatz für bereits geleistete Arbeiten mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung versagt. Der Vertrag sei als "schlichter" Verbrauchervertrag und nicht als Verbraucherbauvertrag zu qualifizieren gewesen.
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