Widerruf von Haustür-Handwerkerverträgen und Wertersatz

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 26.04.2022 einem Handwerker nach Widerruf eines an der Haustür geschlossenen Vertrags unter anderem über die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen einen Anspruch auf Wertersatz für bereits geleistete Arbeiten mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung versagt. Der Vertrag sei als "schlichter" Verbrauchervertrag und nicht als Verbraucherbauvertrag zu qualifizieren gewesen.

An der Haustür geschlossener Handwerkervertrag wurde widerrufen

Die Parteien hatten an der Haustür einen Handwerkervertrag geschlossen. Vereinbart war die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz zu einem Preis von 21.000 Euro. Nachdem der Handwerker die Arbeiten teilweise erbracht hatte, widerrief der Kunde seine Vertragserklärung und forderte seine Anzahlung von 12.500 Euro zurück. Der Handwerker hielt dem einen vermeintlichen Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 8.050 Euro entgegen. Das LG Bückeburg gab dem Kunden in erster Instanz Recht. Dagegen legte der Handwerker Berufung ein.

OLG: Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung kein Wertersatz

Das OLG (Az.: 6 U 6/22) hat die Berufung zurückgewiesen. Maßgeblich war laut OLG die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages: Bei einem Verbraucherbauvertrag seien die gegenseitigen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten sei deren Wert zu ersetzen. Bei einem "schlichten" Verbrauchervertrag schulde der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, woran es hier gefehlt habe. Ein Verbraucherbauvertrag liege bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann vor, wenn diese Arbeiten "erheblich" sind. Laut OLG müssen sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen solchen Umfang hätten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, bestünden nicht.

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2022 - 6 U 6/22

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2022.

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