Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 06.10.2020 die Klage eines Grundschulrektors abgewiesen, der die Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Freizeitausgleich für seit April 2015 geleistete Mehrarbeit im Umfang von mehr als acht Stunden wöchentlich begehrt hatte. Der Kläger habe die konkrete Arbeitszeitüberschreitung nicht ausreichend plausibel dargelegt. Das VG hat die Berufung zugelassen.
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