Schulrektor scheitert mit Klage auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 06.10.2020 die Klage eines Grundschulrektors abgewiesen, der die Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Freizeitausgleich für seit April 2015 geleistete Mehrarbeit im Umfang von mehr als acht Stunden wöchentlich begehrt hatte. Der Kläger habe die konkrete Arbeitszeitüberschreitung nicht ausreichend plausibel dargelegt. Das VG hat die Berufung zugelassen.

Rektor verweist auf Arbeitszeitstudie

Der Kläger berief sich zur Begründung auf eine Arbeitszeitstudie der Universität Göttingen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Diese Studie belege, dass er dauerhaft über die regelmäßige geschuldete Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen werde.

VG: Arbeitszeitüberschreitung nicht nachgewiesen

Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Das Bestehen einer individuellen Arbeitszeitüberschreitung konnte aus Sicht der Kammer nicht nachgewiesen werden. Die Arbeitszeitanalyse habe in Bezug auf die durch den Kläger vorgenommenen Aufzeichnungen Unstimmigkeiten erkennen lassen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt worden seien. Nach der Arbeitszeitstudie habe der Kläger zwar die geschuldete Arbeitszeit wöchentlich insgesamt deutlich überschritten. Allerdings habe er nicht hinreichend plausibel erklärt, wie sich die Arbeitszeitüberschreitung zusammensetze. Aus den erhobenen Daten gehe hervor, dass er in seiner Funktion als Schulleiter und im Hinblick auf die von ihm geschuldete Unterrichtszeit um insgesamt mehr als zehn Stunden hinter dem wöchentlichen Soll zurückbleibe. Die geltend gemachte erhebliche Überschreitung seiner Arbeitszeit sei hiernach allein auf seine "weiteren Tätigkeiten“ zurückzuführen, so das VG.

VG Hannover, Urteil vom 06.10.2020 - 13 A 900/18

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2020.

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