Das Oberlandesgericht Hamm hat Rechtsbeschwerden eines Strafgefangenen, der sich gegen seine Fesselung bei zwei Transportfahrten gewandt hatte, zurückgewiesen. Die Fesselungen des Mannes - ein Kampfsportler mit erheblicher Wettkampferfahrung - seien jeweils rechtmäßig gewesen. Bei Transporten sei eine Fesselung bereits dann zulässig, wenn die Gefahr der Entweichung nach den Umständen des Einzelfalles nicht fernliege.
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