Eine Regelung im AsylbLG sieht einen Leistungsausschluss für Asylbewerber in "Dublin-III-Fällen" vor. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat auf einen Eilantrag eines Afghanen entschieden, dass ein Leistungsausschluss aufgrund verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben vorläufig nicht zum Tragen kommt.
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