Das Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Maßgeblich war für das Gericht im konkreten Fall, dass der Diplomat vom Auswärtigen Amt ausdrücklich angewiesen worden war, die Wohnung in der Botschaft zu beziehen.
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