Gehalt um "Dienstwohnungsvergütung" gekürzt
Der Kläger war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Diese hatten eine Größe zwischen 186 und 249 Quadratmeter. Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 Euro) erhielt der Diplomat steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 Euro), sein Gehalt wurde allerdings um als "Dienstwohnungsvergütung" bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 Euro und 1.800 Euro monatlich). Die Klägerin – seine Ehefrau – wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland.
Wohnraum nach Ansicht des Finanzamts zu groß
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als "Dienstwohnungsvergütung" bezeichnete Beträge. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe "notwendig" gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 Quadratmetern entstanden wären. Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 Euro) wehrten sich die Kläger.
Gericht: Kosten für Botschafter unvermeidbar
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe "notwendige Mehraufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen, entschied hingegen das FG. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sondern für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb sei dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sogenannter Sachbezug auf seine Dienstbezüge angerechnet worden.
Diplomat musste Dienstwohnung beziehen
Der Kläger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte – worauf er zu Recht hingewiesen habe – die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.