Bot­schaf­ter kann Kos­ten für große Dienst­woh­nung steu­er­lich ab­set­zen

Das Fi­nanz­amt darf die Wer­bungs­kos­ten eines Bot­schaf­ters für seine Dienst­woh­nung im Aus­land nicht mit der Be­grün­dung kür­zen, die Woh­nung sei un­an­ge­mes­sen groß. Dies geht aus einem Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz her­vor. Ma­ß­geb­lich war für das Ge­richt im kon­kre­ten Fall, dass der Di­plo­mat vom Aus­wär­ti­gen Amt aus­drück­lich an­ge­wie­sen wor­den war, die Woh­nung in der Bot­schaft zu be­zie­hen.

Ge­halt um "Dienst­woh­nungs­ver­gü­tung" ge­kürzt

Der Klä­ger war im Streit­jahr 2017 als Bot­schaf­ter der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in ver­schie­de­nen Län­dern in Asien tätig und wohn­te – wie vom Aus­wär­ti­gen Amt an­ge­wie­sen – in Woh­nun­gen, die sich in den je­wei­li­gen Bot­schaf­ten be­fan­den. Diese hat­ten eine Größe zwi­schen 186 und 249 Qua­drat­me­ter. Neben sei­nem steu­er­pflich­ti­gen Brut­to­ar­beits­lohn (98.312 Euro) er­hielt der Di­plo­mat steu­er­freie Aus­lands­zu­schlä­ge (58.249 Euro), sein Ge­halt wurde al­ler­dings um als "Dienst­woh­nungs­ver­gü­tung" be­zeich­ne­te Be­trä­ge ge­kürzt (zwi­schen rund 1.500 Euro und 1.800 Euro mo­nat­lich). Die Klä­ge­rin – seine Ehe­frau – wohn­te wäh­rend des ge­sam­ten Streit­jahrs in der ge­mein­sa­men Woh­nung in Deutsch­land.

Wohn­raum nach An­sicht des Fi­nanz­amts zu groß

Mit ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­ten die Klä­ger Kos­ten für die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung in Höhe von rund 25.000 Euro gel­tend. In die­sem Be­trag ent­hal­ten ist die Kür­zung der Be­zü­ge um die als "Dienst­woh­nungs­ver­gü­tung" be­zeich­ne­te Be­trä­ge. Das Fi­nanz­amt hin­ge­gen ver­trat die Auf­fas­sung, die Auf­wen­dun­gen seien nicht in vol­ler Höhe "not­wen­dig" ge­we­sen und nur ab­zieh­bar, so­weit sie auch für eine nach Lage und Aus­stat­tung durch­schnitt­li­che Woh­nung von ma­xi­mal 60 Qua­drat­me­tern ent­stan­den wären. Gegen diese Kür­zung der gel­tend ge­mach­ten Wer­bungs­kos­ten (rund 8.220 Euro) wehr­ten sich die Klä­ger.

Ge­richt: Kos­ten für Bot­schaf­ter un­ver­meid­bar

Die vom Klä­ger gel­tend ge­mach­ten Kos­ten seien in vol­ler Höhe "not­wen­di­ge Mehr­auf­wen­dun­gen" im Rah­men der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ge­we­sen, ent­schied hin­ge­gen das FG. Sie seien ihm nicht nur wegen sei­ner be­ruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ent­stan­den, son­dern für ihn auch un­ver­meid­bar ge­we­sen. Sein Dienst­herr habe ihm je­weils die An­wei­sung er­teilt, in der Bot­schaft Woh­nung zu neh­men, was nicht nur die Be­rech­ti­gung, son­dern auch die Ver­pflich­tung be­inhal­tet habe, die Dienst­woh­nung zu be­zie­hen. Des­halb sei dem Klä­ger auch die Dienst­woh­nungs­ver­gü­tung in Form des Miet­werts der Dienst­woh­nung als so­ge­nann­ter Sach­be­zug auf seine Dienst­be­zü­ge an­ge­rech­net wor­den.

Di­plo­mat muss­te Dienst­woh­nung be­zie­hen

Der Klä­ger habe sich weder dem Woh­nen in der Dienst­woh­nung als sol­chem noch der An­rech­nung der Dienst­woh­nungs­ver­gü­tung auf seine Dienst­be­zü­ge ent­zie­hen kön­nen. Er hätte – wor­auf er zu Recht hin­ge­wie­sen habe – die Bot­schaf­ter­tä­tig­keit nicht ohne das Be­zie­hen der zu­ge­wie­se­nen Dienst­woh­nung aus­üben kön­nen. Die dar­aus fol­gen­den Kos­ten seien daher nicht von der sub­jek­ti­ven Ent­schei­dung des Klä­gers ab­hän­gig, son­dern nach ob­jek­ti­ven Maß­stä­ben an­ge­mes­sen. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Re­vi­si­on wurde zu­ge­las­sen.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021 - 3 K 1255/20

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2021.

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