Dienstag, 17.6.2025
Auch Anwälte aus dem Ausland müssen das beA nutzen

Anwälte und Anwältinnen müssen Schriftsätze in Zivilverfahren nach § 130d ZPO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln. Das gilt laut BGH auch für Anwälte aus dem EU-Ausland, die vorübergehend in Deutschland tätigt sind.

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