Für die Eigenbedarfskündigung eines Mietvertrags über Wohnraum, der noch zu DDR-Zeiten geschlossen wurde, gelten keine strengeren Voraussetzungen. Es gilt das BGB, und zwar auch dann, wenn der Vertrag für die Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR verweist.
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