Wer von einem anderen Abfall ankauft, dann zu Düngemittel erklärt und in Verkehr bringt, erwirbt die Verkehrssicherungspflichten als Hersteller. Obwohl die Ware ohne jegliche Veränderung nur weiterverkauft wurde, haftet der Händler laut Bundesgerichtshof wie ein Produzent. Der BGH hob ein Urteil auf, in dem die Rapsernte eines Landwirts durch Verunreinigung des erworbenen Düngers zerstört worden war.
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