Düngemittel hat Ernte vernichtet
Ein Bauer kaufte für rund 4.000 Euro eine phosphat- und kaliumhaltige Flüssigkeit als Düngemittel für sein Rapsfeld. Zehn Tage, nachdem er die Lösung ausgebracht hatte, wurden seine Pflanzen violett und stellten ihr Wachstum ein. Er stellte fest, dass ihm durch die Verunreinigung des Düngers mit Herbiziden ein Schaden in Höhe von circa 76.000 Euro entstanden war. Der Landwirt verklagte nicht nur seinen direkten Kaufvertragspartner, sondern auch dessen Lieferantin als Gesamtschuldnerin, weil diese den sogenannten Dünger als Abfall vom Hersteller übernommen und anschließend zum EG-Düngemittel für Ackerbau umdeklariert hatte. Das Landgericht Mainz gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Koblenz war für die Lieferantin des direkten Verkäufers erfolgreich. Der Bauer kämpfte vor dem BGH auch gegen diese zweite Beklagte weiter – mit Erfolg.
Verkehrssicherungspflichten verletzt?
Der BGH erklärte, das OLG habe die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Lieferantin im Rahmen des Schadenersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft verneint. Diese trage nämlich nicht nur die Pflichten einer Vertriebshändlerin, sondern die einer Herstellerin, weil sie mit der Übernahme von Abfall und Erstellung einer neuen Produktinformation als Düngemittel ein neues Produkt erzeugt habe. Sie habe das neue Erzeugnis "Düngemittel" erstmalig in Verkehr gebracht und hafte deshalb wie eine Produzentin. Der Rechtsstreit muss nun nach Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Lieferantin betrifft, erneut vor dem OLG verhandelt werden, um zu klären, mit welchen konkreten Maßnahmen die Verunreinigung hätte festgestellt werden können und welche Verkehrssicherungsmaßnahmen die Beklagte hätte treffen müssen.
Keine Klageabweisung wegen zwischenzeitlicher Zahlung
Auch den Einwand der Lieferantin, dass die Haftpflichtversicherung des Verkäufers inzwischen die Forderung beglichen habe, überzeugte die Bundesrichter nicht. In der Revisionsinstanz könnten keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigt werden. Dem Urteil seien nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen.