Im Streit um einen quadratischen Haferriegel hat Ritter Sport vor Gericht eine Niederlage erlitten. Die zuständige Zivilkammer des LG Stuttgart wies die markenrechtliche Unterlassungsklage des Schokoladenherstellers ab. "Wir haben die Klage abgewiesen, weil wir keine Markenverletzungen gesehen haben", sagte der Vorsitzende Richter Thomas Kochendörfer (Entscheidung vom 13.01.2026 – 17 O 192/25, nicht rechtskräftig).
Der Schokohersteller aus dem schwäbischen Waldenbuch hatte geklagt, weil er seine geschützte Marke durch den Haferriegel "Monnemer Quadrat" bedroht sah. Den Riegel vertreibt die Mannheimer Firma Wacker, die sogenanntes clean food – also Snacks ohne künstliche Zusätze – herstellt, seit 2024 in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel. Stein des Anstoßes: Die quadratische Verpackung des Riegels. Diese soll das Mannheimer Unternehmen nicht länger nutzen dürfen. Auch fordert Ritter Sport von Wacker, bereits ausgelieferte Ware zurückzurufen.
Keine Verwechslungsgefahr
Doch das LG Stuttgart erteilte den auf Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz gestützten Forderungen eine Absage. Die Gefahr einer Verwechslung bestehe schon deshalb nicht, weil Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel keine identischen Waren seien. Durchschnittsverbraucher – zu denen sich auch die Richterinnen und Richter zählten – sähen in Schokolade eine Süßigkeit, in einem Müsliriegel dagegen einen "Energiespender mit Ruf des ′Gesunden′". Die Snacks würden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthielten unterschiedliche Hauptzutaten.
Auch ausgehend von der Verpackung seien die Produkte nicht zu verwechseln, führt das Gericht weiter aus. Optisch erscheine die Verpackung des "Monnemer Quadrat" als Rechteck, u.a. wegen ihrer breiten Verschlusslaschen. Hinzu komme, dass es auf dem Markt auch andere Süßwarenprodukte in Quadratform gebe. Der Verkehr schließe somit nicht automatisch bei jeder quadratischen Verpackung auf Ritter Sport.
Auch Bekanntheitsschutz hilft nicht weiter
Ein Unterlassungsanspruch folgt für das LG Stuttgart auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Verpackung des Haferriegels sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung von Ritter Sport in Deutschland in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Dass das Mannheimer Unternehmen mit dem Slogan "Quadratisch. Kokos. Klar." für seine Riegel wirbt, sei insoweit unerheblich. Der Werbeslogan sei nämlich vom Streitgegenstand nicht umfasst.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Anwälte von Ritter Sport hatten bereits während der mündlichen Verhandlung angekündigt, den Rechtsstreit im Fall einer Niederlage fortsetzen zu wollen. Ob der Schokohersteller nun tatsächlich Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird, ist nicht bekannt.
Die kleine Firma Wacker jedenfalls hat sich entschieden, erstmal kein Risiko einzugehen. Wie der Spiegel berichtete, hat das Unternehmen sich am Dienstag kurzfristig entschieden, seinen quadratischen Riegel vorübergehend durch einen klassischen mit dem Namen "Monnemer Klageriegel" zu ersetzen – dann eben nicht mehr inspiriert von der in Quadraten angeordneten Mannheimer Innenstadt, sondern von der Ritter-Sport-Klage. Dass Vorsicht durchaus geboten sein kann, zeigt ein früherer Fall, in dem Ritter Sport seine Formmarke gegen den Konkurrenten Milka hatte erfolgreich durchsetzen können.


