Markenschutz für Ritter-Sport Schoko-Quadrat bleibt bestehen
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Ritter Sport bleibt die einzige quadratische Schokolade in deutschen Supermarktregalen. Der Traditionshersteller aus Waldenbuch bei Stuttgart darf sich die charakteristische Verpackungsform weiter als Marke schützen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 23.07.2020 in letzter Instanz entschieden. Die Konkurrenz von Milka hatte zehn Jahre lang versucht, das Monopol zu kippen - am Ende vergeblich.

Markenschutz für quadratische Form der Ritter-Sport-Schokolade

Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite. Dabei handelt es sich um die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis".

BPatG hatte Schutzfähigkeit der Marke verneint

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anträge der Antragstellerin auf Löschung der Marken zunächst zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hatte die Löschung der Marken angeordnet. Die Zeichen seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Hiergegen legte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerden ein.

BGH war schon einmal befasst

Auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hatte der BGH in einer ersten Entscheidung diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Er hatte ausgeführt, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor. Das Bundespatentgericht habe deshalb die von ihm offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich. Das Bundespatentgericht hatte daraufhin angenommen, dieses Schutzhindernis liege nicht vor, und hat die Beschwerden der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin legte erneut Rechtsbeschwerden beim BGH ein.

BGH: Löschungsanträge sind nicht begründet

Der BGH hat die Rechtsbeschwerden nun zurückgewiesen. Die Löschungsanträge seien nicht begründet. Die eingetragenen Marken würden nicht ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware wesentlichen Wert verleihe. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen seien deren quadratische Grundflächen. Diese verliehen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung seien Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreiche.

Verpackungsform kein wesentlicher Wert der Ritter-Sport-Schokolade

Das Schutzhindernis liege vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgehe, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt werde. Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt werde, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleihe. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts habe die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten.

Vermarktung bestimmter Form begründet kein Schutzhindernis

Die Markeninhaberin verfolge zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch "Quadratisch. Praktisch. Gut." herausstelle. Dies könne zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt werde, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sähen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden würden. Darauf komme es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen sei die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestünden im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 42/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2020.