LG München I bejaht Anfangsverdacht: Letzte Generation als kriminelle Vereinigung
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Klimaaktivisten als kriminelle Vereinigung – hierfür besteht mit Blick auf die Letzte Generation zumindest ein Anfangsverdacht, wie das LG München I jetzt bestätigte. Denn: Das Erscheinungsbild der Gruppe sei durch Nötigungen von Verkehrsteilnehmern wesentlich mitgeprägt.

Im Zuge von Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft München erließ das Amtsgericht München auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Mai 2023 mehrere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse. Hiergegen legten elf Betroffene Beschwerde ein. Das AG half den Beschwerden nicht ab. Auch das Landgericht München I hält die Durchsuchungsbeschlüsse für rechtmäßig. Zu Recht habe das AG einen Anfangsverdacht dafür angenommen, dass die Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB bildet (Beschluss vom 16.11.2023 - 2 Qs 14/23).

Die Gruppierung erfülle die Voraussetzung einer Vereinigung: Sie sei nach den bisherigen Ermittlungen ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Hundert Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses – der Durchsetzung klimapolitischer Forderungen durch "zivilen Ungehorsam". Der Zweck der Vereinigung sei jedenfalls auch auf die Begehung von Straftaten gerichtet. So trete die Letzte Generation wesentlich dadurch hervor, dass ihre Mitglieder Verkehrsteilnehmer nötigten - insbesondere durch Festkleben oder (gemeinschädliche) Sachbeschädigungen.

LG bejaht Gefahr für öffentliche Sicherheit

Das LG sieht in den Taten auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der gesellschaftliche Diskurs werde durch illegitime Mittel verletzt, wenn eine Gruppierung versuche, sich – gegebenenfalls moralisch überhöhend – über die rechtsstaatliche Ordnung und die konsentierten Formen der demokratischen Abläufe zu stellen. Straftaten seien kein Mittel der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Diskussion, sondern Ausdruck krimineller Energie "und als solche juristisch nüchtern zu bewerten". Moralische Argumente könnten jenseits der Gesetze eine Strafbarkeit weder begründen noch negieren.

Bei seiner Würdigung stellte das LG neben den zahlreichen Sitzblockaden vor allem auf die Störung und Blockaden des Betriebs verschiedener Flughäfen und konzertierte Aktionen, um den Durchfluss verschiedener Ölpipelines zu unterbrechen, ab.

Soweit das LG eine Beschwerde teilweise für begründet erachtet hat, ging es um die Beschlagnahme einzelner Gegenstände, für die nach Auffassung des Gerichts ein Beschlagnahmeverbot bestand. Gegen die Entscheidungen der Staatsschutzkammer gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

Die Berliner Justizverwaltung hatte die Letzte Generation im Juli als keine kriminelle Vereinigung eingestuft, eine Änderung der Bewertung aber nicht ausgeschlossen.

(Hinweis der Redaktion: In einer ersten Version dieser Meldung war die Überschrift zu stark formuliert und konnte den Eindruck erwecken, das LG München I habe bereits über den Status als kriminelle Vereinigung abschließend entschieden statt lediglich einen Anfangsverdacht zu bestätigen. Das haben wir korrigiert.)

LG München I, Entscheidung vom 16.11.2023 - 2 Qs 14/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. November 2023.