"The Real Badman & Robben": Karikaturist verliert gegen FC Bayern

Seit Jahren schon streitet ein Grafiker mit dem FC Bayern München um Abbildungen der früheren Vereinshelden Ribéry und Robben. Nun gibt es ein neues Urteil.

Der FC Bayern hat den Streit mit einem Grafiker um eine Karikatur der früheren Münchner Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben als Batman und Robin vor dem OLG München gewonnen. Wie ein Gerichtssprecher mitteilte, wurde der Berufung des FC Bayern gegen ein Urteil des LG München I stattgegeben. Zuvor hatte der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

Der Grafiker hatte Ribéry und Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen, die als XXL-Version beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund 2015 in der Münchner Allianz-Arena in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: "The Real Badman & Robben". Er schlug den Angaben nach dem Verein vor, die Zeichnungen gemeinsam zu vermarkten - was nicht geschah.

"The Real Badman & Robben"  - ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk?

Stattdessen bot der FC Bayern im Fanshop seit Mai 2019 Merchandising-Artikel an, die den Slogan mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven aufgriffen. Dagegen klagte der Grafiker zunächst erfolgreich vor dem LG München I. Nach dessen Auffassung handelte es sich bei der Zusammenschau der Zeichnungen mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk.

Der FC Bayern hatte argumentiert, es handle sich bei den vom Verein genutzten Bildern, die beispielsweise auf Becher und T-Shirts gedruckt wurden, um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Im Berufungsverfahren vor dem OLG bekam der Verein dann Recht.

Grafiker hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Aus Sicht des BGH hatte das OLG aber nicht den "Werkcharakter" der Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft, sondern beides isoliert betrachtet - und damit den Kern der Klage nicht hinreichend in den Blick genommen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht sonst zu der Beurteilung gekommen wäre, dass in der Zeichnung in Zusammenschau mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" ein schutzfähiges Werk gesehen werden könne.

In seiner neuen Bewertung blieb das OLG bei dem gleichen Ergebnis wie in der ersten Runde: Der Grafiker hat danach keinen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat, geschweige denn auf Schadensersatz.

Redaktion beck-aktuell, mam, 13. März 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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