FC Bayern verliert Urheberrechtsstreit um "The Real Badman & Robben"-Karikatur
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© Andreas Gebert / dpa

Der FC Bayern hat vor Gericht eine Niederlage einstecken müssen: Das Landgericht München I gab am 09.09.2020 einem Grafiker Recht, der den Verein wegen Urheberrechtsverletzung verklagt hatte. Der Mann hatte Karikaturen der damaligen Bayern-Stars Arjen Robben und Franck Ribéry gezeichnet und in der Fankurve auf Bannern gezeigt. Der Verein hatte diese Vorlage aufgegriffen und für eigene Merchandise-Artikel verwendet.

Kläger beanspruchte Urheberrechte Karikaturen

Der Grafiker hatte riesige Karikaturen von Ribéry und Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen, die beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen München und Borussia Dortmund im April 2015 in der Münchner Allianz Arena in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: “The Real Badman & Robben“. Dass der Verein diesen Slogan später mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven auf Merchandising-Artikel druckte, gefiel dem Grafiker nicht. Es handele sich um “widerrechtliche Nachzeichnungen“. Außerdem sei die Zusammenstellung der Zeichnung mit dem Spruch urheberrechtlich schutzfähig.

LG: “The Real Badman & Robben“ als Gesamtkunstwerk urheberrechtlich geschützt

So sah es nun auch die Justiz: “Bei der durch den Kläger angefertigten Zeichnung der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben - in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan “The Real Badman & Robben“ - handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein schutzfähiges Gesamtwerk“, entschied das Gericht. Der Kläger habe “die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der - ebenfalls bekannten - Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen“.

FC Bayern droht Schadensersatzforderung

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hat der Grafiker einen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat - und auf entsprechenden Schadenersatz. Der Verein kann aber noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Der FC Bayern hatte argumentiert, es handle sich bei den vom Verein genutzten Bildern, die beispielsweise auf Becher und T-Shirts gedruckt wurden, um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Es fehle ihm an der notwendigen Kreativität für die sogenannte urheberrechtliche Gestaltungshöhe.

LG München I, Urteil vom 09.09.2020 - 21 O 15821/19

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2020 (dpa).